Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Kein Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen auf Zweitmarkt

München/Berlin (DAV). Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen für Oktoberfest-Festzelte vertreiben. Tischreservierungen dürfen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Festzeltbetreiber nicht an Wiederverkäufer veräußert werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2021 (AZ: 3 HK O 5593/20).

Das Landgericht gab der Klage des Festzeltbetreibers statt. Es untersagte der beklagten Eventagentur den Verkauf von Tickets der Klägerin. Außerdem verpflichtete das Gericht die Agentur zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe. Neben den Gerichtsverfahrenskosten muss sie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Angebot der Eventagentur sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Agentur könne ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Gastronom nicht verpflichtet, den Kunden der Agentur die derart erworbenen Tischreservierungen auch zur Verfügung zu stellen.

Die beklagte Eventagentur hatte noch damit argumentiert, dass es sich hierbei – ähnlich wie bei Bundesligakarten - um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele, und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Klägerin stelle personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Allein aus der Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung folge kein Anspruch auf die erworbene Tischreservierung. Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen. Auch weniger wohlhabenden Bürgern sollte damit ein möglichst gleichberechtigter Zugang zum Oktoberfest ermöglicht werden.

Mehr Personen in einem Auto – Verstoß gegen Corona-Regeln?

Dortmund/Berlin (DAV). Ein privater Pkw ist kein öffentlicher Raum. Aus „baulichen Gründen“ ist die Einhaltung des Mindestabstands gemäß der Corona-Schutzmaßnahmen nicht möglich. Fahren mehrere haushaltsfremde Personen in einem Auto, darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Mai 2021 (AZ: 729 OWi – 127 JS 200/21-54/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

In einem Bußgeldbescheid wurde drei Personen vorgeworfen, zusammen in einem Auto gefahren zu sein und den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Die Personen gehörten unterschiedlichen Haushalten an. Dies hätte einen Abstandsverstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen darstellen können.

Das Gericht sah dies anders. Zunächst stellte es fest, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt die Corona-Schutzverordnung NRW die Mindestabstandsregelung lediglich für den „öffentlichen Raum“ vorsah. Zudem sei geregelt gewesen, dass die Unterschreitung des Mindestabstands möglich war, wenn aus „baulichen Gründen“ keine Einhaltung möglich wäre.

Ein privater Pkw sei zunächst kein „öffentlicher Raum, stellte das Gericht klar. Zudem wären alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt gewesen. Bei der Nutzung dieser Sitzplätze könne also der Mindestabstand aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden. Daher waren die Betroffenen freizusprechen.

Information: www.verkehrsrecht.de