Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp
Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.
Read more...Fahrradweg nicht benutzt – Radfahrer haftet bei Unfall mit
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München/Berlin (DAV). Wenn ein Radfahrer bei einem Unfall mit einem Auto den Radweg nicht benutzt hat, haftet er zu 25 Prozent mit. Das gilt auch dann, wenn er mit einem auf einer kurvigen Bergstraße schnell fahrenden Motorrad kollidierte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2021 (AZ: 10 U 651/20). Kann dem Motorradfahrer selbst kein Vorwurf gemacht werden, haftet er wegen der erhöhten Betriebsgefahr zu 75 Prozent.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zum Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Er ereignete sich bei einem Überholmanöver durch den Motorradfahrer auf einer in jede Fahrtrichtung einspurigen und kurvigen Bundesstraße. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass das Motorrad eine Kollisionsgeschwindigkeit von 90 bis 97 km/h hatte. Beide Unfallbeteiligte wurden schwer verletzt. Das genaue Fahrverhalten konnte nicht aufgeklärt werden, so dass dem Motorradfahrer keine Schuld nachgewiesen werden konnte. Die Radfahrerin hatte statt dem Radweg die Straße benutzt.
Bei Unfällen von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern orientiert sich die Haftung an der Betriebsgefahr. Das Oberlandesgericht nahm beim Motorradfahrer aufgrund der hohen Betriebsgefahr beim Überholen eine Mithaftung von 75 Prozent an. Es berücksichtigte dabei, dass die Straße kurvig und einspurig je Fahrtrichtung war. Eine Mithaftung der Fahrradfahrerin folge daraus, dass sie den Radweg nicht benutzt hatte. Daher hafte sie wegen dieses Verstoßes zu 25 Prozent. Ein völliges Zurücktreten der Mithaftung sei deswegen ausgeschlossen.
Information: www.verkehrsrecht.de



