Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
Für die Tochter der Lebensgefährtin besteht kein Eigenbedarf
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Siegburg/Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist umfassend geregelt; der Mieter soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen und im Vertrauen auf ein langes Vertragsverhältnis seinen Lebensmittelpunkt einrichten können. Daher kann der Vermieter auch nicht grundlos kündigen, es findet stets eine Interessenabwägung statt. Ein Grund, der den Vermieter berechtigt die Kündigung des Mietvertrages zu erklären, ist der Eigenbedarf.
Wann ein solcher vorliegt, ist Gegenstand unzähliger Entscheidungen, denn in fast allen Fällen wird das Gericht eine Einzelfallentscheidung treffen müssen. Es sind die Interessen des Mieters am Verbleib in der Wohnung mit den Interessen des Vermieters über sein Eigentum frei zu verfügen, abzuwägen. Der Richter muss also alle Umstände zur Kenntnis nehmen, um dann möglichst begründet der einen oder anderen Seite den Vorzug zu geben.



