Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis
Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Kündigung auch bei weniger als 2.000 € Rückstand
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Berlin/Berlin (DAV) Ungeachtet von Notstandsmaßnahmen und besonderen Ausnahmen ergibt sich aus dem Mietvertrag die Pflicht, monatliche Miete zu zahlen. Kommt der Mieter mit dieser Verpflichtung in Verzug, gibt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag fristlose und fristgemäß zu kündigen.
Für die ordentliche Kündigung ist ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete erforderlich. Aber muss dieser Betrag auch einen bestimmten Mindestbetrag erreichen? Oder ist immer, also auch bei einer sehr niedrigen Miete ein Kündigungsrecht gegeben?
Im Zusammenhang mit diesen Fragen verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 04. September 2019 (AZ.:9 C 104/19). Hier handelte es sich um einen Mieter, der immer wieder verspätet seine Miete zahlte und auch gemahnt werden musste. Nachdem er dann für die Monate Februar und März 2019 gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten für Februar und März ausgeglichen, der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung des von ihm berechneten weiteren Mietrückstandes in Höhe von circa 1.200 €.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Zum einen ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt, dass es nur eine Heilungsmöglichkeit für die fristlose Kündigung gibt. Nur diese kann durch Zahlung des kompletten Mietrückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage aus der Welt geschafft werden. Dies gilt aber nicht für die hier ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung. Der Beklagte hatte hier versucht, sich auf gewichtige Umstände für seinen konkreten Fall zu berufen: das Mietverhältnis bestehe schon seit sehr langer Zeit und der Betrag in Höhe von circa 1.200 € sei nicht erheblich genug, um eine so lange Vertragslaufzeit zu beenden. Diese Meinung wies das Gericht eindeutig zurück: es sei – auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes - von zwei gegenseitigen und gleichwertigen Pflichten auszugehen. Es komme auf den Vertragsverstoß an sich an, nicht auf die Höhe der Rückstände. Andernfalls würde es zu dem nicht gewünschten Ergebnis kommen, dass allein wegen des Nicht-Erreichens eines Geldbetrages eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei. Dies könne kein maßgebliches Argument sein, vielmehr wäre es im Einzelfall denkbar, sich auf die lange Dauer eines unbeanstandeten Mietverhältnisses zu berufen – dies war hier aber für den vielfach gemahnten Mieter leider nicht möglich. Er musste die Wohnung räumen.



