Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis
Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Mieterhöhungsverlangen hat strenge formale Anforderungen
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Hamburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich ist es positiv, wenn der Eigentümer und Vermieter in seine Immobilie investiert – insbesondere auch, wenn er nicht nur den Status quo aufrechterhält, sondern modernisiert. Oftmals ist dies jedoch auch mit unangenehmen Folgen für den Mieter verbunden, denn in der Regel wird der Vermieter die investierten Kosten auf den Mieter umlegen wollen. Wann und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Was muss der Vermieter beachten? Mit diesem Fragen beschäftigt sich die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein und nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 17. Januar 2020 (AZ.: 307 S 50/18).
Hier hatte der Vermieter in erheblichem Umfang investiert, er plante mit Gesamtkosten von 606.845,- € und für den Mieter mit einer Mieterhöhung von circa 460 € auf 575 €. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen, so dass die Differenz für die vergangenen Monate eingeklagt wurde.
Das Gericht hatte also über die Wirksamkeit der Mieterhöhung zu entscheiden, gestützt wurde diese Entscheidung auf die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Ein solches muss der Vermieter im Vorfeld dem Mieter zukommen lassen und ihn umfassend informieren. Die Erhöhung muss aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden. Hierzu gehört, so die Richter, zumindest bei so umfangreichen Maßnahmen, dass die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach den einzelnen Gewerken wie z.B. Malerarbeiten, Gerüst, etc. untergliedert werden. Denn nur so kann der Mieter in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen zu können. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich „Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeite“ aufgeführt. Dies war für die strengen Anforderungen gerade nicht ausreichend, so dass der Vermieter seine Ansprüche nicht durchsetzen konnte.
Gerade bei umfangreichen Maßnahmen sollte der Vermieter daher im Vorfeld die von ihm gewünschten Umlagen prüfen lassen und im Bedarfsfall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern das Ankündigungsschreiben des Vermieters nicht alle Kriterien erfüllt, wird er im Nachhinein diese Kosten nicht mehr auf den Mieter umlegen können.
Informationen: www.mietrecht.net



