Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis
Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Instandsetzung: Was muss der Mieter dulden?
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Hamburg/Berlin (DAV). Oftmals gibt es Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter darüber, welche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Aufgrund der damit verbundenen Kosten ist es oftmals der Mieter, der seinen Vermieter zu der Durchführung von Arbeiten überreden muss. Manchmal ist die Interessenlage aber genau andersherum. Dann möchte der Vermieter Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, der Mieter will diese jedoch nicht dulden, obwohl grundsätzlich eine Pflicht zur Duldung besteht. Unter welchen Voraussetzungen der Mieter hierzu dennoch berechtigt ist, ist unter anderem Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 2020 (AZ.: 316 S 15/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
In der Entscheidung hatte der Vermieter angezeigt, dass er Instandsetzungsmaßnahmen durchführen möchte. Die voraussichtliche Dauer wurde auf 8 Tage geschätzt, wobei die Arbeiten so umfangreich waren, dass der Mieter die Wohnung hätte verlassen musste. Für seine Unterbringung in einem Hotel wollte der Vermieter sorgen. Der Mieter erklärte, dass er diese nicht dulden könne. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für diesen Zeitraum die Wohnung zu verlassen. Das Gericht musste somit die Interessen des Vermieters auf Instandsetzung seines Eigentums und die Interessen des Mieters, die Wohnung nicht zu verlassen, gegeneinander abwägen.
Das Gericht kam hier aufgrund der vom Mieter vorgelegten Krankenunterlagen zu dem Ergebnis, dass ein Umzug in ein Hotel von acht Werktagen für den Mieter zumindest zurzeit nicht zumutbar sei. Der Mieter war schwer krank, er war in einem schlechten Allgemeinzustand und musste sich umfangreichen Therapien aussetzen, die auch sein Immunsystem angriffen.
Allein dies stelle nach Auffassung des Gerichtes ausreichenden Grund dar, hinzukam, dass aufgrund der zurzeit erhöhten Gefahr durch die Pandemie eine weitere Beeinträchtigung des Mieters gegeben war.
Das Gericht hat somit die Duldungspflicht des Mieters, zumindest zurzeit, nicht angenommen. Hierbei wurde deutlich gemacht, dass bei einer Änderung des Gesundheitszustandes des Mieters oder der allgemeinen Umstände auch eine andere Entscheidung in Betracht kommen kann.
Informationen: www.mietrecht.net



