Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Fitnessstudio haftet nicht für Sturz über gespannte signalrote Slackline

Frankfurt/Berlin (DAV). Der Nutzer eines Fitnessstudios muss damit rechnen, dass im Free-Style Bereich eine Slackline gespannt ist. Es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Studios vor, wenn die Slackline signalrot ist und auf einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 6-8 m gespannt ist. Ein umsichtiger Kunde kann dies erkennen. Bei einem Sturz muss der Betreiber keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. August 2021 (AZ: 16 U 162/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die damals 74-jährige ging nach ihrem Training an Geräten in die “Free-Style-Zone“ des Fitnessstudios. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Sie übersah eine zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen gespannte signalrote sog. Slackline. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Die Klägerin behauptet, die Slackline sei auf etwa 15-20 cm gespannt gewesen, dass Studio meint auf 50 cm. Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es konnte bewiesen werden, dass die signalrote Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm und einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich gespannt war. Dies stelle für einen umsichtigen Kunden keine Gefahr dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie von Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, so das Gericht. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grauschwarzen Bodenflächen abgehoben. Auf einer Freestyle-Area müsse auch mit Hindernissen gerechnet werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Recht im Radio

Recht im Radio - ostfriesische Anwälte beratenRecht im Radio

Bei Radio Ostfriesland auf 94,0 MHz von und mit Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler, Emden, zu empfangen von Papenburg bis Norderney und von Emden bis Westerstede. Die passenden Antennen- und Kabelfrequenzen gibt es bei www.radio-ostfriesland.com.

Radio Ostfriesland ist jetzt auch im Internet zu empfangen. Infos hierzu ebenfalls bei www.radio-ostfriesland.com.

Ihr Anwalt macht Radio. Alle 3 Wochen mittwochs im Rahmen der Sendung "Die Kanzlei - ostfriesische Anwälte beraten" von 17:05 Uhr bis 18:00 Uhr, live bei Radio Ostfriesland. Schalten Sie ein, Anrufe sind direkt in die laufende Sendung unter 0 49 21 - 91 55 76 (Studio Emden) möglich.

Die Sendung ist natürlich mit viel Musik garniert.

  • Recht so ! Die nächsten Termine sind der 25. Juni 2014 und der 23. Juli 2014, jeweils ab 17:00 Uhr