Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung

Kenzingen/Berlin. Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).

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Schon bei fünf Punkten in Flensburg eine MPU?

Koblenz/Berlin (DAV). Die Gesetzeslage bei einer MPU ist kompliziert: Man kann sich gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wehren. Ob sie rechtmäßig war, kann erst dann überprüft werden, wenn man die MPU verweigert hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat schon mehrfach Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU gefordert. Dass eine Anordnung rechtswidrig sein kann, zeigt nun wieder ein neuer Fall, auf den die DAV-Verkehrsrechtsanwälte hinweisen.

Wenn ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten erbringt, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Autofahren geschlossen werden. Daher ist es riskant, die Rechtmäßigkeit erst dann überprüfen zu lassen, wenn man den Führerschein deswegen abgeben soll. 

Die Anordnung einer MPU wegen wiederholter einfacher Verkehrsverstöße ist dann rechtswidrig, wenn der Betroffene damit nur fünf Punkte in Flensburg gesammelt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2020 (AZ: 4 L 487/20.KO).

Der Antragsteller sollte eine MPU absolvieren, da er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, einen Überholvorgang ohne Beachtung des Gegenverkehrs durchgeführt hatte sowie einmal unter Alkoholeinfluss fuhr. Das Ganze geschah im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019. 

Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der MPU nicht rechtmäßig erfolgt. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen. Dies ist aber nur möglich, sofern Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Dieses abgestufte System sehe erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vor. Eine vorherige Entziehung sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das Gericht sah hier keinen solchen Fall gegeben. Der Antragsteller könne mit fünf Punkten im Fahreignungsregister verschiedene präventive Maßnahmen zur Verkehrserziehung durchlaufen und danach zu ordnungsgemäßem Verhalten zurückfinden, urteilten die Richter.

Diese Entscheidung entbehrt jedoch nicht der Notwendigkeit, ein eigenes Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU einzuführen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de