Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Fahrlehrer haftet bei unzureichender Vorbereitung
Berlin. Fahrlehrer haften für Schäden, die ein Fahrschüler anlässlich der ersten praktischen Fahrstunde erleidet, wenn sie diese nicht ausreichend dafür vorbereiten. Dies entschied das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 24. April 2002 (AZ 9 O 3071/01).
Weiterlesen...Keine Versicherungspflicht bei Umstellung von Ackerland in Ökofläche
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Erfurt/Berlin (DAV). Wenn Landwirte auf stillgelegten Ackerflächen ausschließlich ökologische Maßnahmen durchführen, sind sie nicht als Unternehmer tätig. Damit entfällt ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2021 (AZ: L 2 KR 1548/17). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ackerflächen in Grünland umgewandelt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger führte auf einer intensiv als Landwirtschaft genutzten Fläche von fast 11 Hektar ökologische Maßnahmen durch. Die Eigentümerin hatte die Fläche zuvor durch Eintragung in ein sogenanntes Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet. Der Boden sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger Prämien vom Landwirtschaftsamt.
Die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse meinte, der Kläger führe landwirtschaftliche Tätigkeiten durch, für die er Versicherungsbeiträge bezahlen müsse.
Der Mann unterliegt nicht der Versicherungspflicht, entschied das Gericht und gab der Klage statt. Der Kläger sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Seine Arbeiten wären keine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Vielmehr sollte die Fläche aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillgelegt werden. Es gebe keine Versicherungspflicht bei Landschaftspflege, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes diene.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



