Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Eingesperrt auf dem stillen Örtchen

Siegburg/Berlin (DAV). Wer seinen Kollegen auf der Betriebstoilette einsperrt, riskiert seinen Job. Über eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 2. Februar 2021 (AZ: 5 Ca 1397/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Der Lagerist geriet immer wieder mit einem Kollegen aneinander. Als dieser auf der Toilette war, schob der Lagerist unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, das er dann wegzog. Der Kollege saß fest, bis er schließlich die Toilettentür auftrat. Der Arbeitgeber kündigte dem Lageristen fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Dass der Mitarbeiter einen Kollegen eingesperrt habe, sei ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Er habe ihn hierdurch zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt. Ob es dabei um eine um eine Freiheitsberaubung im gesetzlichen Sinne (§ 239 StGB) handele, sei dabei nicht ausschlaggebend. In dem hier vorliegenden Zusammenhang sei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses entscheidend.

Darüber hinaus trage der Kläger die Verantwortung für die Beschädigung der Toilettentür. Er habe den Schaden auch nicht freiwillig gemeldet und ersetzt.

Es sei zu berücksichtigen, dass er erst seit 2019 im Betrieb arbeite. Er sei noch jung, so dass man davon ausgehen könne, dass er zeitnah einen neuen Arbeitsplatz finde. Darüber hinaus sei es zwischen ihm und dem Kollegen immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, weswegen die beiden wiederholt zu ihrem Vorgesetzten hätten kommen müssen.

Das Gericht sah auch keinen Grund, warum der Arbeitgeber den Mann zunächst hätte abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei wegen der besonderen Schwere des Verstoßes nicht notwendig gewesen. Der Kläger hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber es nicht dulde, wenn er seinen Kollegen auf der Toilette so lange einschließe, bis dieser die Tür eintrete. Davon, dass ein Arbeitgeber „ein entsprechendes Verhalten duldet bzw. lediglich zum Anlass einer Abmahnung nehmen wird, ist nicht auszugehen“.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Günter Schmaler, geb. am 14. Januar 1950 in Weener/Ems, ist aufgewachsen in Leer/Ostfriesland. Nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule absolvierte er eine Lehre als Steuergehilfe bei einem Leeraner Steuerberater. Während der Lehrzeit besuchte er die Abendoberschule, die er mit dem Abitur 1971 abschloss. Im Anschluss an eine zweijährige Wehrdienstzeit begann er 1973 mit dem Jura-Studium in Münster in Westfalen.

Das erste Staatsexamen legte er 1978 in Hamm/Westfalen ab, das zweite nach einer 2 - jährigen Referendarausbildung in Aurich und Oldenburg vor dem Justizprüfungsamt in Hannover. Am 11. Mai 1981 ließ er sich gemeinsam mit einem Kollegen als selbständiger Anwalt in Emden nieder. Im Juni 1984 wurde er zum Notar bestellt , ist seit 1989 zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2015 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler war in der Zeit von 1989 bis 1999 Vorsitzender des Emder Anwalt- und Notarvereins, ebenso lange im Vorstand des Niedersächsischen Anwalt- und Notarverbandes und ist von 1997 bis 2009 im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, mit Sitz in Berlin, tätig gewesen. Im März 2004 haben die Emder Anwälte und Notare ihn übergangsweise für 2 Jahre wieder zu ihrem Vereinsvorsitzenden gewählt.

Er war von 1998 bis 2009 Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein sowie des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein, diesen Vorsitz hat er bis heute inne. Seit 1989 gehört er zudem dem Fachausschuss Arbeitsrecht der niedersächsischen Rechtsanwaltskammern an, der die Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern über die Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" vorbereitet.

Rechtsanwalt und Notar Schmaler ist hauptsächlich tätig im Arbeits- und Sozialrecht, im Gesellschaftsrecht, im Verkehrsrecht, im Mietrecht, Versicherungsrecht sowie im Vereins- und Sportrecht.

Zudem begleitet er Privatinsolvenzen bis zur Restschuldbefreiung. Daneben steht seine Tätigkeit als beurkundender Notar im Grundstücks- und Gesellschaftsrecht, Erb- und Familienrecht.

Rechtsanwalt Schmaler ist auch bei Radio Ostfriesland regelmäßig im Radio innerhalb der Sendung „Die Kanzlei – ostfriesische Anwälte beraten“ mit der Besprechung aktueller Gerichtsurteile zu hören.


Emden, im Oktober 2011

Recht im Radio

Recht im Radio - ostfriesische Anwälte beratenRecht im Radio

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  • Recht so ! Die nächsten Termine sind der 25. Juni 2014 und der 23. Juli 2014, jeweils ab 17:00 Uhr