Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wie gelingt der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig?

Karlsruhe/Berlin (DAV) Oftmals wird die Nachlassabwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses testamentarisch einer Testamentsvollstreckung übertragen. Dieser wird im Regelfall alle Nachlassgegenstände und den Nettoerlös gemäß den Erbquoten an die Erben auskehren. Testamentsvollstrecker und Erben können sich aber auch darauf einigen, dass einer oder mehrere Miterben Nachlassgegenstände zugewiesen bekommen. Handelt es sich um ein Grundstück muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, damit dieses die Beschränkung der Verfügungsmacht der Grundstückseigentümer aus dem Grundbuch löscht. Wie der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig gelingen kann, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7.9.2022 (19 W 64/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann verstirbt und wird von seiner Tochter und seinen Enkeln beerbt. Sie erhalten vom Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Erbfolge bescheinigt, aber den Zusatz enthält, dass für Erbfolge gemäß dem maßgeblichen Testament des Verstorbenen Testamentsvollstreckung angeordnet sei. So wird es auch im Grundbuch in Bezug auf eine Nachlassimmobilie eingetragen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung überträgt der Testamentsvollstrecker das Eigentum an der Nachlassimmobilie von der Erbengemeinschaft auf die Erben zu Bruchteilseigentum und alle Beteiligten beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch, da die Testamentsvollstreckung durch die Erbauseinandersetzung beendet sei. Zum Nachweis legen die Beteiligten eine Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung vor. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück und fordert die Vorlage eines Erbscheins, der keine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung (mehr) enthält.

Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Zwar müsse zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig sein. Hierzu genügt sicher der vom Grundbuchamt geforderte Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht den Erbschein, der (noch) die Testamentsvollstreckung ausweist, bisher nicht eingezogen hat, stehe der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung aber nicht von vornherein entgegen. Wollen die Beteiligten den vom Grundbuchamt aufgewiesenen Weg etwa aus Kostengründen nicht gehen, so ist es ihnen aber nicht verwehrt, das Ende der Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen. Hierzu genüge nach neuerer Rechtsprechung etwa ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis. Einem solchen steht die von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung, wonach die Testamentsvollstreckung beendet sei, aber gleich, auch wenn beides im Gesetz nicht explizit geregelt sei. Denn das nachlassgerichtliche Schreiben lasse sich ohne Weiteres als eine förmliche Entscheidung des Gerichts verstehen, dass die Testamentsvollstreckung als beendet angesehen wird, was als öffentliche Urkunde ausreiche.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Werbung per Post weiterhin zulässig – Datenschutz muss aber beachtet werden

Stuttgart/Berlin (DAV). Werbeschreiben an Personen im Wege des Lettershop-Verfahrens müssen hingenommen werden. Die Firmen haben ein berechtigtes Interesse, Verbraucher:innen mit direkt an sie gerichteter Werbung zu kontaktieren. Dies entschied das Landgericht Stuttgart am 25. Februar 2022 (AZ: 17 O 807/21), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Damit wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischen Werbeschreiben bekräftigt.

In der digitalen Ära ist die Frage der Direktansprache und der Verarbeitung personenbezogener Daten ein häufig diskutiertes Thema zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das sogenannte Lettershop-Verfahren sieht vor, dass Werbetreibende den Inhalt ihrer geplanten Werbeschreiben bereitstellen, während die Adressierung und der Versand unmittelbar durch den Werbedienstleister oder einen beauftragten Subunternehmer erfolgen, ohne dass die genaue Adresse an den Werbetreibenden weitergegeben wird.

Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischer Direktwerbung im Kontext des Lettershop-Verfahrens bestätigt. Laut dem Gericht stellt die Direktwerbung ein „berechtigtes Interesse“ gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Das Gericht argumentierte, dass Werbetreibende ein wirtschaftliches Interesse an der Übermittlung von Geschäftsinformationen haben, welches von der DSGVO anerkannt wird.

Die postalische Direktwerbung wurde als ein unverzichtbares Instrument betrachtet, um (Neu-)Kunden effektiv anzusprechen, insbesondere wenn kein anderes Mittel diesen Zweck gleichermaßen erfüllt. Eine sorgfältige Abwägung der Interessen wurde durchgeführt, bei der die Interessen des Werbetreibenden als nicht überwiegend gegenüber denen des Betroffenen eingestuft wurden. Daher wurde das Lettershop-Verfahren, bei dem der Werbetreibende nicht direkt auf die genaue Adresse des Empfängers zugreift, als datenschutzkonform betrachtet. Das Urteil liefert eine wichtige Klarstellung für Werbetreibende bezüglich der Nutzung personenbezogener Daten in der postalischen Werbung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Erhöhung des Regelsatzes bei Handyverstoß: Verdoppelung bei aggressiven Verhalten

Ellwangen/Berlin (DAV). Ein Handyverstoß im Straßenverkehr, kombiniert mit aggressivem und respektlosem Verhalten gegenüber der Polizei, kann zu einer Verdoppelung des regulären Bußgeldes führen. Dies entscheid das Amtsgericht Ellwangen am 14. April 2023 (AZ: 7 OWi 36 Js 5096/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Betroffene, der einen Abschlepp- und Pannendienst betreibt, wurde von einer Polizeistreife erwischt, als er während der Fahrt sein Smartphone benutzte. Er wurde von der Polizei angehalten und reagierte feindselig, zudem bezeichnete er den Handyverstoß als „Kleinigkeit“. Weiterhin drohte er den Polizeibeamten damit, nie wieder für die Polizei Fahrzeuge abzuschleppen und hinterfragte deren Prioritäten. Zusätzlich schlug er aus Wut mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen aufgrund seiner vorschriftswidrigen Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt zu einer Geldbuße von 200 Euro, obwohl die reguläre Geldbuße für einen solchen Verstoß nur 100 Euro beträgt. Das Gericht begründete diese Erhöhung mit dem aggressiven Verhalten und der fehlenden Einsicht des Betroffenen.