Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wie gelingt der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig?

Karlsruhe/Berlin (DAV) Oftmals wird die Nachlassabwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses testamentarisch einer Testamentsvollstreckung übertragen. Dieser wird im Regelfall alle Nachlassgegenstände und den Nettoerlös gemäß den Erbquoten an die Erben auskehren. Testamentsvollstrecker und Erben können sich aber auch darauf einigen, dass einer oder mehrere Miterben Nachlassgegenstände zugewiesen bekommen. Handelt es sich um ein Grundstück muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, damit dieses die Beschränkung der Verfügungsmacht der Grundstückseigentümer aus dem Grundbuch löscht. Wie der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig gelingen kann, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7.9.2022 (19 W 64/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann verstirbt und wird von seiner Tochter und seinen Enkeln beerbt. Sie erhalten vom Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Erbfolge bescheinigt, aber den Zusatz enthält, dass für Erbfolge gemäß dem maßgeblichen Testament des Verstorbenen Testamentsvollstreckung angeordnet sei. So wird es auch im Grundbuch in Bezug auf eine Nachlassimmobilie eingetragen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung überträgt der Testamentsvollstrecker das Eigentum an der Nachlassimmobilie von der Erbengemeinschaft auf die Erben zu Bruchteilseigentum und alle Beteiligten beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch, da die Testamentsvollstreckung durch die Erbauseinandersetzung beendet sei. Zum Nachweis legen die Beteiligten eine Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung vor. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück und fordert die Vorlage eines Erbscheins, der keine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung (mehr) enthält.

Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Zwar müsse zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig sein. Hierzu genügt sicher der vom Grundbuchamt geforderte Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht den Erbschein, der (noch) die Testamentsvollstreckung ausweist, bisher nicht eingezogen hat, stehe der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung aber nicht von vornherein entgegen. Wollen die Beteiligten den vom Grundbuchamt aufgewiesenen Weg etwa aus Kostengründen nicht gehen, so ist es ihnen aber nicht verwehrt, das Ende der Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen. Hierzu genüge nach neuerer Rechtsprechung etwa ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis. Einem solchen steht die von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung, wonach die Testamentsvollstreckung beendet sei, aber gleich, auch wenn beides im Gesetz nicht explizit geregelt sei. Denn das nachlassgerichtliche Schreiben lasse sich ohne Weiteres als eine förmliche Entscheidung des Gerichts verstehen, dass die Testamentsvollstreckung als beendet angesehen wird, was als öffentliche Urkunde ausreiche.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Jagdaufseher ist bei Hochsitzreparatur gesetzlich unfallversichert

Osnabrück/Berlin (DAV). Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. September 2020 (AZ: S 17 U 193/18). Der Jagdaufseher arbeitet wie ein Arbeitnehmer. Ähnlich wie bei einem Hausmeister kommt es auch nicht darauf an, dass er konkret beauftragt wurde, diesen Hochsitz zu reparieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er hat seit 1998 die Jagderlaubnis für die Eigenjagd in einem anderen Revier. Als er einen Hochsitz für den Revierinhaber reparierte, stürzte der Kläger von einer Leiter. Er hatte keine Jagdwaffen dabei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Sie meint, der Kläger sei im Jagdrevier als sogenannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Daher unterliege er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch sei er nicht wie eine "Wie-Beschäftigter" zu behandeln. Der Kläger wäre gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen.

Der Kfz-Meister und Jäger argumentierte, der Jagderlaubnisschein sei ihm unentgeltlich erteilt worden. Als Gegenleistung müsse er Hochsitze und Ansitzleitern bauen und reparieren, Wildäcker bearbeiten sowie die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehmen. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Die Klage des Jägers auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung war erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Es habe eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit vorgelegen. Zwar habe der Kläger frei den Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten bestimmen können. Alle Maßnahmen in dem fremden Jagdrevier bewegten sich aber innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Daher bestehe sehr wohl die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit. Auch dann, wenn der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Die grundsätzliche Absprache reiche aus.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Unfallschaden: Auch unnötige Reparaturen erhält der Geschädigte ersetzt

Köln/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte als Laie auf den Sachverständigen oder die Fachleute in der Werkstatt vertrauen. Das so genannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Der Betroffene erhält die komplette Rechnung ersetzt, auch wenn Unnötiges draufsteht. Dafür muss er dann einen möglichen Anspruch gegen die Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30. Dezember 2020 (AZ: 276 C 133/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall, ging es um die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die alleinige Haftung war unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die gegnerische Versicherung ersetzte nicht alle Positionen auf der Rechnung, sondern zog rund 375 € ab. Hierbei würde es sich um unnötige Reparaturen handeln. Betroffen waren die Verbringung des gesamten Fahrzeugs zur Lackiererei, die Fahrzeugreinigung und die Reparatur der Anhängersteckdose.

Grundsätzlich trifft auch den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht, so das Gericht. Dies folgt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dennoch hatte die Klage Erfolg und der Geschädigte erhielt auch diese Kosten ersetzt. Allerdings muss er seine möglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten. Dieser hat dann die Möglichkeit, die Kosten von der Werkstatt zurückzuverlangen.

Das Gericht stellte auf die Kenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ab. Danach bemesse sich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Es gehe darum, was ihm selbst als wirtschaftlich vernünftig erscheint. Grundsätzlich dürfe das Unfallopfer auf ein Gutachten oder die Fachleute in der Werkstatt vertrauen. Die Reparatur in einer Werkstatt liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Schädigers. Deshalb müssten zunächst auch die Kosten für mögliche unnötige Arbeiten oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten erstatten werden. Der Schädiger trage das Risiko für ein solches Verhalten der Werkstatt.

Im vorliegenden Fall war nicht ersichtlich, dass der Geschädigte sich als Laie mit der Lackierung von Fahrzeugen auskennt. Die Klage war daher erfolgreich. Mögliche Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt musste er an die beklagte Versicherung abtreten.

 

E-Ladesäule macht Supermarkt nicht zur Tankstelle – Keine Sonntagsöffnung

Berlin (DAV). Bietet ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge an, wird aus dem Supermarkt keine Tankstelle. Er muss sich weiter an das Ladenöffnungsgesetz halten und darf nicht sonntags öffnen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2021 (AZ: 4 L 162/21).

Die Antragstellerin betreibt einen Bio-Supermarkt. Auf dem Parkplatz hat die Kundschaft die Möglichkeit, kostenfrei E-Fahrzeuge aufzuladen. Kunden können den Parkplatz zudem für eine Stunde kostenlos nutzen. Die Klägerin berief sich auf eine Ausnahme im Ladenöffnungsgesetz. Demnach dürfen Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das Bezirksamt untersagte ihr aber, den Supermarkt an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Sie könne sich nicht auf diese Ausnahmeregel berufen.

Den Antrag der Supermarktbetreiberin gegen diese Untersagung wies das Verwaltungsgericht zurück. Es läge keine Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz vor. Die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt unter den Begriff Tankstelle falle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ladestation gewerblich angeboten werde. Die Lademöglichkeit sei vielmehr eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts. Das Angebot richte sich kostenfrei ausschließlich an Kunden und diene somit in erster Linie der Kundenbindung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Teilnahme an Veranstaltungen bei krankheitsbedingten Störungen behinderter Menschen

Stuttgart/Berlin (DAV). Grundgedanke der Inklusion ist es, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Dazu zählen auch Teilhaberechte wie der Besuch öffentlicher Veranstaltungen. Und zwar auch dann, wenn behinderte Menschen sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen. Die Allgemeinheit hat diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, kein Anspruch behinderter Menschen, den Rundfunkbeitrag ermäßigen lassen können. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 (AZ: L 6 SB 3623/20).

Die mittlerweile 48jährige Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter. Nach einem Schlaganfall im April 2016 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Weiterhin wurde das Merkzeichen H (Hilflos) und ein Pflegegrad 3 anerkannt. Sie beantragt auch das Merkzeichen RF, also die Rundfunkgebührenermäßigung. Sie könne öffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen. Da das Land den Antrag ablehnte, klagte die Frau.

Die Klage scheitert.

Der Frau sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzertbesuche oder Vorträge und Sportveranstaltungen nicht ständig unmöglich, entschied das Gericht. Die Teilnahme sei nur dann unmöglich, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme. Die Klägerin sei mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil und könne so an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Daran ändere auch nichts, dass sie durch ihre Halbseitenlähmung womöglich Blicke auf sich ziehe, und andere Besucher sich durch ihr Verhalten gestört fühlten. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens „RF“ würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung tragen wolle. Behinderte sollten eben nicht „quasi weggeschlossen“ und deren Teilhabe verhindert werden. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie „die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen Willen“ meiden.

Es dürfe gerade nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Nur so werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Der Schwerbehinderte selbst müsse die öffentlichen Veranstaltungen so auswählen, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, diesen weitestgehend folgen zu können. Dementsprechend reiche es nicht aus, dass sich die Frau gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abläufen nicht folgen könne, und Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle. Die Allgemeinheit habe dies hinzunehmen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de