Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Entgeltfortzahlung trotz Covid-19-Quarantäne?
Aachen/Berlin (DAV). Wer krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn er darüber hinaus in Quarantäne muss. Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Entschädigung für die Arbeitszeit in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz begnügen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).
Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.
Die Klage auf Zahlung des Lohns war erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der angeordneten Quarantäne weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit hat. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Da der Betroffene von seinem Arzt wegen der Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben wurde, sei die Voraussetzung erfüllt. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfalle der Verdienst nur aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, greife diese Entschädigung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Kostenübernahme für Sexualassistenz nach schwerem Arbeitsunfall
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Hannover/Berlin (DAV). Eine selbstbestimmte Sexualität ist Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung. Daher muss nach einem Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen und Folgen die Berufsgenossenschaft die Kosten einer Sexualassistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets übernehmen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juli 2022 (AZ: S 58 U 134/18).
Der 1983 geborene Kläger erlitt am 27. Dezember 2003 auf dem Heimweg von seiner Berufsausbildungsstätte mit seinem PKW einen schweren Verkehrsunfall. Sein Auto wurde an der Fahrerseite getroffen und gegen ein weiteres Fahrzeug geschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen, unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Folgen waren unter anderem Wachkoma und eine ausgeprägte Lähmung aller Extremitäten. Am 15. April 2005 wurde der Kläger nach Hause entlassen, aber mit weiterhin bestehenden hochgradigen Funktionsbeeinträchtigungen. Er benötigt Hilfe bei allen Alltagsverrichtungen wie An- und Ausziehen, Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Seit dem 16. September 2006 bezieht der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100. Das zuständige Versorgungsamt hat ferner einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen „aG“, „G“, „H“ und „B“ anerkannt.
Auf Antrag des Klägers schloss die Berufsgenossenschaft (BG) mit dem Kläger einen Budgetvertrag und bewilligte ihm Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehörte auch ein persönliches Budget für Sexualbegleitung durch zertifizierte Dienstleisterinnen für den Zeitraum März 2016 bis insgesamt Februar 2018. Mit einem Folgeantrag wollte der Kläger weiterhin ein solches persönliche Budget ab März 2018. Dies lehnte die BG ab. Leistungen zur Befriedigung des Sexualtriebs fielen nicht unter den Bereich der Heilbehandlung oder Pflege. Es handele sich auch nicht um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Befriedigung sexueller Bedürfnisse durch den Einsatz Prostituierter ermögliche oder erleichtere nicht die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft.
Der Mann war beim Sozialgericht erfolgreich. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe beschränkten sich nicht darauf, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens bereitzustellen. Vielmehr sollten sie auch das gestörte seelische Befinden des Behinderten verbessern und sein Selbstbewusstsein stärken. Sexuelle Bedürfnisse zählten zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Daher könnten sie daher im Rahmen von Teilhabeprozessen auch indirekt eine große Rolle spielen, nämlich für die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden. Damit sei eine selbstbestimmte Sexualität Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).



