Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Unbegleiteter Jugendlicher – Vormundschaft des Jugendamts

Hamm/Berlin (DAV). Reist ein minderjähriger Flüchtling allein nach Deutschland ein und können die Eltern aus der Ferne nicht ihr Sorgerecht ausüben, ist für ihn ein Vormund zu bestellen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2023 (AZ: 4 UF 108/23).

Der Jugendliche reiste 2022 aus dem türkischen Kurdengebiet allein nach Deutschland ein. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut und beantragte die Vormundschaft. 

Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Der Jugendliche habe nur etwa alle zwei bis vier Wochen kurzen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern im Heimatdorf. Dieser werde noch durch eine unzuverlässige Stromversorgung erschwert. Darüber hinaus sprächen die Eltern weder Englisch noch Deutsch. Die Eltern könnten auf längere Zeit ihr Sorgerecht nicht ausüben, daher ruhe die elterliche Sorge. 

Die Auffassung des Amtsgerichts in erster Instanz treffe nicht zu. Dieses hatte gemeint, dass die Inobhutnahme ausreichend sei, da das Jugendamt alle Maßnahmen ergreifen könne, die zum Wohle des Jugendlichen erforderlich seien. Die Befugnisse bei einer Inobhutnahme, so die Richter am Oberlandesgericht, seien jedoch nur vorläufig. Für ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen Jugendlichen sei umgehend die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu veranlassen.

Information: www.dav-familienrecht.de