Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Versorgungsausgleich trotz Straftat

Bamberg/Berlin (DAV). Ein Versorgungsausgleich kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein Ehepartner durch eine Straftat des anderen ausgleichspflichtig geworden ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08. August 2022 (AZ: 7 UF 99/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Bei der Scheidung wehrte sich die Ehefrau gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie war der Meinung, ihr Mann hätte erheblich höhere Anwartschaften beim Landesamt für Finanzen, wäre er nicht straffällig geworden. Dadurch sei sie ausgleichspflichtig geworden. Ihrem Mann müsse bewusst gewesen sein, dass er sie durch sein Verhalten massiv schädige. 

Ihr Mann hatte als Beamter jahrelang systematisch Akten und Aktenteile versteckt und sie so der Bearbeitung entzogen. 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Er wurde aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Das Gericht lehnte einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab. Es konnte nicht erkennen, dass der Mann die Straftaten (auch) beging, um seine Frau in irgendeiner Form zu benachteiligen, auch weil sich das Ehepaar erst einige Jahre später trennte.

Die Richter hätten seinerzeit festgestellt, dass das Fehlverhalten des Manns mindestens zum Teil krankheitsbedingt gewesen sei. Berücksichtige man dies, widerspreche die Durchführung des Versorgungsausgleichs keineswegs dem gesetzlichen Grundgedanken. Die Frau sei an der negativen Karriereentwicklung ihres Mannes genauso beteiligt, wie sie von einer positiven Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn profitiert hätte.