Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wann kann ein Zwangsgeld wegen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden?

Frankfurt/Berlin (DAV). Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um den Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Dabei kann der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugegeben ist. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte durchsetzen, in dem er bei Gericht ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen lässt. Hierzu braucht es aber einen entsprechenden Titel. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (14 W 41/23). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann setzt seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein. Seine enterbte Tochter macht gegen diese ihren Pflichtteil geltend und erhebt eine sog. Stufenklage, im Rahmen derer die Erbin auf Antrag der Tochter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Als das notarielle Verzeichnis nach einem halben Jahr immer noch nicht vorliegt, lässt die Tochter gegen die Alleinerbin ein Zwangsgeld verhängen. Die Alleinerbin wehrt sich dagegen mit dem Einwand, sie habe den Notar beauftragt und mehrmals telefonisch bzgl. des Nachlassverzeichnisses nachgefragt. Als die Alleinerbin kurze Zeit später das Nachlassverzeichnis vorlegt, will die Tochter den Zwangsgeldbeschluss aufrechterhalten, da sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht zugezogen wurde.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Ein Zwangsgeld kann aber nur wegen eines z. B. durch ein Urteil titulierten Anspruchs verhängt werden. Es ist daher nach überwiegender Ansicht erforderlich, dass die Pflicht, der Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses zu gestatten, tituliert, d. h. im Urteil aufgenommen ist. Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte. An beidem fehlte es hier. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist daher nach Vorlage des Verzeichnisses nicht mehr gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Elternteil ohne Sorgerecht kann gegen Entscheidung über Vormundschaft Beschwerde einlegen

Braunschweig /Berlin (DAV). Auch nach dem Verlust des Sorgerechts kann ein Elternteil Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Vormundschaft einlegen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. März 2023 (AZ: 1 UF 2/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Seit der Ermordung ihrer Mutter lebt das 2019 geborene Mädchen bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Nachdem der Vater wegen des Mords an seiner Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde ihm das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. Der Mann wollte erreichen, dass seine Schwester Vormund für die Tochter würde.

Das Gericht in erster Instanz bestellte jedoch die Großeltern mütterlicherseits zu Vormündern. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein.

Die Richter in zweiter Instanz betonten, dass seine Beschwerde zulässig sei. Der Vater sei trotz des Entzugs der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt. Im vorliegenden Fall habe der Vater bereits im Rahmen des Sorgerechtsentzugs den Vorschlag gemacht, eine Verwandte als Vormund zu bestellen. Auch als nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil könne ihm die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden.

In der Sache hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Schwester des Vaters sei zwar grundsätzlich auch als Vormund geeignet. Zweifelhaft sei aber, wie sie den eventuell bevorstehenden Interessenkonflikt zwischen dem Mädchen und der Familie ihres Vaters handhaben werde. Sie sei ebenso wie ihre Eltern weiterhin von der Unschuld ihres Bruders überzeugt.

Außerdem sei für das Mädchen größtmögliche Stabilität und Kontinuität anzustreben.

Es lebe seit der Ermordung der Mutter bei den Großeltern und fühle sich dort offensichtlich sehr wohl. Darüber hinaus wisse man jetzt noch nicht, ob das Mädchen mit zunehmendem Alter in der Auseinandersetzung mit dem Tod ihrer Mutter ein Bedürfnis nach Abstand zur Familie ihres Vaters verspüren werde. Die Traumaverarbeitung würde erschwert, lebte das Mädchen bei seiner Tante.