Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

Read more...

Noch Gebäude oder schon Hausrat? Nicht immer ist die Unterscheidung leicht

Berlin. In der Theorie klingt es ganz einfach: Die Gebäudeversicherung ist für die Hülle zuständig, die Hausratversicherung für den Inhalt. Zur „Hülle“ zählen dabei Außen- und Innenwände, Keller und das Dach, während mit „Inhalt“ Möbel und Haushaltsgegenstände, Kleidung und all die Dinge gemeint sind, die ein Bewohner bei einem Auszug gemeinhin wieder mitnimmt. Doch wie verhält es sich mit einer Einbauküche? Und wie ist ein nachträglich eingebautes Luxusbad abgesichert, das beispielsweise durch einen Rohrbruch oder einen Wohnungsbrand Schaden nimmt? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1992 (AZ 5 U36/92) sagt hierzu, dass eine Einbauküche, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt wird, zum Hausrat gehört, während eine Küche, die individuell auf den betreffenden Raum zugeschnitten und eingebaut wurde, damit zum Bestandteil des Gebäudes wird und in der Wohngebäudeversicherung erfasst ist. Eine fest eingebaute (Luxus-)Badewanne, ein Raumteiler oder ein Kamin gehören, wenn eine Trennung von anderen Bestandteilen des Gebäudes zu einem Wertverlust führen würde, ebenfalls zum Gebäude und nicht zum Hausrat. Auch bei der Einordnung von Bodenbelägen gilt es zu differenzieren: Teppiche, die einfach auf dem Boden aufliegen, sind Hausrat; fest mit dem Gebäude verklebte Teppichböden hingegen gehören zum Gebäude. Fest steht in jedem Fall: Ein Gegenstand kann immer nur in einem Versicherungsvertrag abgesichert werden.

Register to read more...