Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?

Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.

Read more...

Darf die Versicherung Schadenersatz verweigern, wenn das Wohnmobil zu hoch ist?

München/Berlin (DAV). In zahlreichen Versicherungsverträgen ist die versicherte Höhe eines Wohnmobils begrenzt, oft auf 3,20 Meter. Das kann auch entscheidend für die Kosten des Rücktransports eines liegengebliebenen Wohnmobils sein. Der Eigentümer kann aber die zulässige Höhe dadurch erreichen, dass er Dachaufbauten entfernt und Luft aus den Reifen lässt. Dann muss die Versicherung für die Transportkosten aufkommen, so das Amtsgericht München am 26. Oktober 2020 (AZ: 191 C 5230/20). Es kommt es auf die tatsächliche Höhe beim Rücktransport an, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Besitzer eines Wohnmobils klagte gegen seinen Autoversicherer auf Zahlung von 2.499,00 Euro für den Rücktransport seines Fahrzeugs, das wegen eines Motorschadens in der Schweiz liegen geblieben war. Der Kläger telefonierte mit der Versicherung wegen der Rückführung und beauftragte danach eine Drittfirma, sein Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Die Versicherung hatte in ihren Vertragsbedingungen die Kostenübernahme für den Rücktransport ab einer Höhe von mehr als 3,20 Meter ausgeschlossen. Der Kläger meinte, die Versicherung müsse trotzdem die Transportkosten zahlen. Zwar sei das Wohnmobil eigentlich 3,40 Meter hoch. Aber nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung habe die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 Meter betragen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Transport des Wohnmobils sei nicht versichert. Laut Fahrzeugschein sei es 3,40 Meter hoch. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an. 

Die Richterin gab dem Kläger Recht. Ein Straßentransport dürfe nach StVZO maximal 4,00 Meter hoch sein. Der Transporter weise meist eine Höhe von 80,00 cm auf. Daher komme es zu der in den Versicherungsbedingungen genannten zulässigen Höhe von 3,20 Meter. Entscheidend sei aber allein die tatsächliche Höhe des Wohnmobils beim Transport. Eine Grenze könne dort gezogen werden, wo durch die Demontagemaßnahmen ein Zustand erreicht wird, bei dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile eines Bausatzes transportiert wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Das Wohnmobil sei nicht in Einzelteile zerlegt worden.

Das Gericht war aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass das Fahrzeug beim Transport nicht höher als 3,20 Meter war. Dies habe schon so sein müssen, da der Träger eine Höhe von 80 cm gehabt habe. Für den Transport habe es aber keine Ausnahmegenehmigung gegeben. „Danach ist davon auszugehen, dass die Höhe des Transports nicht über 4,00 Metern lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 Meter betrug“, so das Gericht. Ob es tatsächlich sogar nur 3,06 Meter waren, spiele für die Entscheidung keine Rolle, da es bis 3,20 Meter versichert war.