Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?

Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.

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Strafe wegen überschrittener Fahrleistung in der Kaskoversicherung?

Koblenz/Berlin (DAV). Viele Kaskoversicherungen beziehen sich in ihren Verträgen auf die jährliche Fahrleistung. Dieser ist dann Maßstab für die Versicherungsprämie. In den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) sind Vertragsstrafen vorgesehen. Eine solche Strafe kann aber nur dann verlangt werden, wenn ein Versicherungsnehmer die vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschreitet und dies vorsätzlich nicht anzeigt. Dies folgt einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2021 (AZ: 16 S 2/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Beklagte versicherte sein Kfz bei der Klägerin im Rahmen einer Kaskoversicherung. Im Vertrag war als maximale Fahrleistung 15.000 km pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der Versicherung auf, dass diese Jahresfahrleistung durch überschritten worden war. Die Klägerin verlangte daraufhin auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro. Da er nicht zahlte, klagte die Versicherung.

Die Versicherung scheiterte mit ihrer Klage. Das Gericht hielt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Regelung für die Vertragsstrafen für unwirksam. Die Vertragsstrafe benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Höhe der Vertragsstrafe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen unverhältnismäßig.

Zwar war dem Gericht klar, dass Maßstab für die Versicherungsprämien auch die Fahrleistung ist. Auch führe eine Erhöhung der Fahrleistung zu einer neuen Berechnung der Prämien. Daher könne die Nichtanzeige grundsätzlich sanktioniert werden. Ansonsten wäre es jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich, unangemessen niedrige Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zu zahlen. Allerdings sehe die Geschäftsbedingungen hier eine Vertragsstrafe auch ohne Vorsatz vor. Bei einem vorsätzlichen Verstoß hätte das Gericht diese Vertragsstrafe von 500 Euro auch gebilligt.

In diesem Fall sollte es die Vertragsstrafe aber bereits bei einfach fahrlässigem Verhalten geben. Dementsprechend wäre sie bereits fällig, wenn man die Jahresfahrleistung um nur einem Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von 0,01 Euro. Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß stehe diese Höhe der Vertragsstrafe jedoch außer Verhältnis zu dessen Folgen. Der Betroffene musste demnach keine Vertragsstrafe mehr zahlen. 

Information: www.verkehrsrecht.de