Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?

Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.

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Schmerzensgeld wegen Sturz auf nassem Weg zur Terrasse?

Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Grundstückseigentümer muss den Weg zu seiner Terrasse nicht gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer absichern. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt selbst abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das folgt einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2022 (AZ: 17 W 17/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Antragstellerin hatte eine Garage gemietet. Daneben befindet sich auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Der Weg führt zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptete, die Antragsgegnerin habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt, um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern, Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen. Die Antragsgegnerin habe nach ihrer Darstellung die Verkehrssicherungspflichten verletzt. Daher wolle sie die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe.

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wies bereits das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Grundstückseigentümerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich ihres Grundstücks. Es sei aber nicht ihre Aufgabe, den Weg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten. Die Antragstellerin habe bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Daher hätte sie sich als sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt“ bewegen müssen. Dass sie dies getan habe, habe die Antragstellerin nicht dargestellt.