Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?

Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.

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Gebrauchtwagen mit nur einem Schlüssel gekauft – Zahlt Versicherung bei Diebstahl?

Bielefeld/Berlin (DAV). Wer ein Fahrzeug lediglich mit einem Schlüssel kauft, muss die Schließanlage nicht austauschen. Kann dem Käufer im Hinblick auf den Diebstahl kein grober Verstoß vorgeworfen werden, muss die Kaskoversicherung bei Diebstahl zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2021 (AZ: 18 O 144/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. In dem Fall kannte der Käufer den Verkäufer und musste keinen Verdacht schöpfen.

Der Kläger meldete den Diebstahl seines Porsche Panamera 4S. Er hat den Wagen in Rumänien mit nur einem Schlüssel erworben. Nun wollte er aus der Diebstahlversicherung eine Entschädigung in Höhe von 42.700 Euro bekommen. Er habe das Fahrzeug abends auf dem Parkplatz vor seiner Mietwohnung abgestellt. Sowohl am späteren Abend als auch am frühen Morgen des nächsten Tages habe es noch dort gestanden. Als er gegen 10:30 Uhr wegfahren wollte, stellte er den Diebstahl fest. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Die Versicherung forderte die notwendigen Unterlagen und lehnte danach eine Regulierung im Januar 2020 ab. Dennoch durfte der Kläger von seiner Kfz-Versicherung die Entschädigung in Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs verlangen. 

Ein Diebstahlopfer könne in der Regel den Vollbeweis eines Diebstahls – mangels Zeugen - nicht führen. Deshalb würden ihm Erleichterungen bei der Darstellung des Falls eingeräumt. Es genüge, wenn nach dem äußeren Bild nach der Lebenserfahrung ein Diebstahl wahrscheinlich ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfinde.

Ihm sei auch kein Vorwurf zu machen, dass er beim Gebrauchtwagenkauf nur einen Schlüssel erhielt und die Schließanlage nicht ausgetauscht habe. „Der Verlust des Zweitschlüssels oder auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit nur einem Schlüssel sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart unüblich, dass daraus gesteigerte und in einem solchen Maße aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,“ erläuterte das Gericht. Dem Kläger könne hier kein schwerer Verstoß vorgeworfen werden, da er nach seinen unbestrittenen Angaben den Verkäufer schon länger kannte und bei ihm bereits mehrere Autos gekauft hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de