Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis
Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Entgeltfortzahlung trotz Covid-19-Quarantäne?
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Aachen/Berlin (DAV). Wer krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn er darüber hinaus in Quarantäne muss. Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Entschädigung für die Arbeitszeit in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz begnügen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).
Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.
Die Klage auf Zahlung des Lohns war erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der angeordneten Quarantäne weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit hat. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Da der Betroffene von seinem Arzt wegen der Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben wurde, sei die Voraussetzung erfüllt. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfalle der Verdienst nur aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, greife diese Entschädigung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de



