Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Unfall: Entschädigung für Nutzungsausfall setzt Willen zur Nutzung voraus
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Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21). |
"Krankfeiern" auf ‚White Night Ibiza Party‘ rechtfertigt fristlose Kündigung
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Siegburg/Berlin (DAV). Meldet sich eine Arbeitnehmerin für zwei Tage krank und nimmt an einer "Wild Night Ibiza Party" teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 16. Dezember 2022 (AZ: 5 Ca 1200/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Für ein Wochenende war sie zum Spätdienst eingeteilt. Für diesen Dienst meldete sie sich bei der Beklagten krank. In der Nacht von Samstag und Sonntag fand in Hennef eine ‚White Night Ibiza Party‘ statt. Dort entstanden Fotos von der feiernden Klägerin. Diese waren im WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters zu sehen. Nachdem die Beklagte davon erfuhr, kündigte sie ihr fristlos. Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.
Jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin ihre Erkrankung vorgetäuscht hatte. Damit habe sie das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen habe. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de



