Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Straßenverkehr: Paketscanner sind wie Handys zu werten
Hamm/Berlin (DAV). Benutzt ein Fahrer eines Paketdienstes während der Fahrt den Paketscanner, muss er wie bei einer Handynutzung mit einem Bußgeld rechnen. Ein Paketscanner ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Verkehrsrechts. Die Geldbuße von 120 Euro bei Benutzung eines solchen Scanners ist gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht Hamm am 3. November 2020 (AZ: 4 RBs 345/20).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrer eines Paketdienstes einen Paketscanner während der Fahrt bedient. Er wurde dabei erwischt, wie er das den Scanner in einer Hand hielt und mit der anderen Hand tippte. Ein solcher Scanner dient dem Fahrer dazu, ihm die Aufträge zu zeigen. Dabei zeigt das Gerät die Lieferadresse an. Sobald ein Auftrag erledigt ist, bestätigt der Fahrer dies auf dem Scanner und die Spedition erhält eine Mitteilung. Der Scanner ähnelt dem Aussehen nach einem Mobiltelefon, verfügt über ein Display und eine Tastatur. Er wird per Batterie oder mit Akku betrieben. Das Amtsgericht verurteilte den Paketzusteller zu einer Geldbuße von 120 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Ein Paketscanner sei eben ein elektronisches Gerät, so die Richter in Hamm. Verboten sei die Nutzung jeglicher elektronischen Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Der Scanner sei genau so ein elektronisches Gerät. Er zeige dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diene damit der Information und Organisation. Der Fahrer hielt den Scanner in der Hand, tippte auf die Tastatur, so dass er das Gerät aufgenommen und bedient habe. Der Gesetzgeber habe aber der gefährlichen Ablenkung der Fahrer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte durch das Verbot entgegenwirken wollen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf Mobiltelefone.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kein Anspruch auf "Vergemeinschaftung"
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Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der ein oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeinschaftet werden. Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: kann er die anderen Eigentümer zwingen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern?
Nein, so das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 14 S 772/18 WEG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.
Dies jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben kann. Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden muss um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien besteht aber kein Rechtsanspruch.



