Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Auf Baulärm muss in der Beschreibung des Urlaubshotels hingewiesen werden

Frankfurt a. M./Berlin. Liegen rings um das gebuchte Urlaubshotel drei Großbaustellen, die täglich 24 Stunden in Betrieb sind, kann der Reisepreis um 45 Prozent gemindert werden. Dies auch dann, wenn der Baulärm zwar nicht im Hotel oder auf den Zimmern, sondern im gesamten Außenbereich zu hören ist. Der Reiseveranstalter kann sich von der Haftung auch nicht dadurch befreien, dass er im Reisekatalog an anderen Stellen, wie unter „Einleitung zum Reiseziel“ und „Wissenswertes“ darauf hinweist, dass Großbaustellen in der Nähe sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 (AZ: 2/24 S 243/06) hervor.

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Fluggesellschaft muss im Falle eines Platzverweises Schadenersatz leisten

Berlin. Wer wegen strengen Körpergeruchs ein Flugzeug wieder verlassen muss, hat gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (AZ. 18 U 110/06) vom 31. Januar 2007 hervor.

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Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug am Urlaubsort

Karlsruhe/Berlin. Kommt es bei einem Tagesausflug im Urlaub zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn dieser den Ausflug nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich vermittelt hat. Entscheidend sei dabei, ob der Reiseveranstalter den Eindruck erwecke, verantwortlich für das Zusatzangebot zu sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 (AZ: X ZR 61/06) hervor.

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Hitlergruss im Urlaub ist Reisemangel - Entfernung der Auflage einer Sonnenliege jedoch nicht

München/Berlin. Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruss gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 10. Juni 2010 (AZ: 218 C 28813/09) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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