Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung
Kenzingen/Berlin. Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).
Read more...Fitnessstudio haftet nicht für Sturz über gespannte signalrote Slackline
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Frankfurt/Berlin (DAV). Der Nutzer eines Fitnessstudios muss damit rechnen, dass im Free-Style Bereich eine Slackline gespannt ist. Es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Studios vor, wenn die Slackline signalrot ist und auf einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 6-8 m gespannt ist. Ein umsichtiger Kunde kann dies erkennen. Bei einem Sturz muss der Betreiber keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. August 2021 (AZ: 16 U 162/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Die damals 74-jährige ging nach ihrem Training an Geräten in die “Free-Style-Zone“ des Fitnessstudios. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Sie übersah eine zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen gespannte signalrote sog. Slackline. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Die Klägerin behauptet, die Slackline sei auf etwa 15-20 cm gespannt gewesen, dass Studio meint auf 50 cm. Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.
Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es konnte bewiesen werden, dass die signalrote Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm und einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich gespannt war. Dies stelle für einen umsichtigen Kunden keine Gefahr dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie von Kunden benutzt wurde oder nicht.
„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, so das Gericht. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grauschwarzen Bodenflächen abgehoben. Auf einer Freestyle-Area müsse auch mit Hindernissen gerechnet werden.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



