Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Trödelnde Bauunternehmen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz
Hamm/Berlin. Gerät der Bau einer Eigentumswohnung so sehr in Verzug, dass der Bauherr vom Kaufvertrag zurücktritt, hat das Bauunternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 31. Mai 2007 (AZ: 24 U 150/04).
Kann Maler auch Bezahlung von Verputzarbeiten verlangen?
Berlin (DAV). Wird ein Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann es notwendig sein, auch weitere Arbeiten zu erledigen, damit seine Leistung Sinn ergibt. Weist ein Handwerker bei Malerarbeiten darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz anbringen muss, kann er diese Leistung dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 7. September 2021 (AZ: 21 U 86/21).
Der Auftragnehmer sollte Malerarbeiten in fünf Gebäuden durchführen. Er wies den Kunden darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz aufbringen müsse, da die Decken und Wände infolge ungenauer Betonarbeiten Vorsprünge und Kanten aufwiesen. Der Auftraggeber meinte hingegen, dies gehöre zum Bau-Soll und lehnte die Zahlung ab.
Der Auftragnehmer muss diese zusätzlichen Arbeiten dem Maler bezahlen, entschied das Kammergericht. Der Auftragnehmer habe ausreichend dargelegt, dass dieser Ausgleichsputz notwendig sei. Es müsste vom Willen des Auftraggebers ausgegangen werden, eine taugliche Malerleistung zu bekommen. Da er dieser Leistungsänderung nicht ausdrücklich widersprochen habe, müsse er diese Arbeiten auch vergüten.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



