Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Unfall auf Außentreppe nach Probearbeit – Arbeitsunfall?

Stuttgart/Berlin (DAV). Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Probearbeit auf dem Weg zu seinem Fahrzeug erleidet, ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Stuttgart am 14. März 2023 entschieden (AZ: L 9 U 911/22). Das gilt auch dann, wenn die Probezeit verlängert wurde, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Die Klägerin hatte sich bei einem Architekturbüro um eine Stelle als Chefsekretärin beworben. Das Büro hatte sie zur Probearbeit eingeladen, die vom 11. bis 13. März 2019 stattfand. Nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses am 13. März 2019 vereinbarten die Klägerin und der Inhaber des Architekturbüros, dass das Probearbeitsverhältnis bis zum 15. März 2019 verlängert werden sollte. Am 15. März 2019 wollte die Klägerin auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz ihren Einkaufskorb verstauen. Dabei stürzte sie auf der Außentreppe des Gebäudes und verletzte sich.

Die Klägerin beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Das Sozialgericht Stuttgart hob den Bescheid auf und verurteilte die Berufsgenossenschaft, das Ereignis vom 15. März 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Landessozialgericht korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beschäftigte versichert gewesen. Sie habe sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug nicht in Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis befunden.

Vielmehr sei sie zum Unfallzeitpunkt eigenwirtschaftlich tätig geworden. Sie habe ihren Einkaufskorb zu ihrem Fahrzeug bringen wollen, um ihn dort zu verstauen. Dies sei eine nicht dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gewesen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de