Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Read more...

Hartz-IV: Jobcenter muss für Auszubildenden Kosten der Berufskleidung tragen

 

Celle/Berlin (DAV). Es ist eine Dauerfrage bei Gericht: Muss das Jobcenter die Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vollständig übernehmen, oder sind sie von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale gedeckt? Nun gibt es eine wichtige Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen, teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete am 26. Mai 2020 (AZ: L 11 AS 793/18) das Jobcenter dazu, die Berufskleidung zu bezahlen.

Der damals 17-jährige Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, klagte gegen das Jobcenter. Er wollte den Beruf des Kochs lernen. Dazu brauchte er zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von der Mütze bis zu den Schuhen. Eine Leihe war nicht möglich. Der Schüler wollte den Kaufpreis erstattet bekommen. Er könne den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken, argumentierte er. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab. Der Schüler erhalte bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf. Davon müsse er sämtliche Gegenstände finanzieren, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse also aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Die Klage ist erfolgreich. Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten zu übernehmen. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung könnten nicht vom Regelbedarf gedeckt werden. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Davon könne er die Kosten nicht ansparen. Das Gericht sah darin eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Auch werde Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Dazu zähle lediglich die persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.

Wegen dieser Bedarfslücke sah sich das Gericht gezwungen, das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de