Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wann kann ein Zwangsgeld wegen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden?

Frankfurt/Berlin (DAV). Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um den Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Dabei kann der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugegeben ist. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte durchsetzen, in dem er bei Gericht ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen lässt. Hierzu braucht es aber einen entsprechenden Titel. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (14 W 41/23). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann setzt seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein. Seine enterbte Tochter macht gegen diese ihren Pflichtteil geltend und erhebt eine sog. Stufenklage, im Rahmen derer die Erbin auf Antrag der Tochter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Als das notarielle Verzeichnis nach einem halben Jahr immer noch nicht vorliegt, lässt die Tochter gegen die Alleinerbin ein Zwangsgeld verhängen. Die Alleinerbin wehrt sich dagegen mit dem Einwand, sie habe den Notar beauftragt und mehrmals telefonisch bzgl. des Nachlassverzeichnisses nachgefragt. Als die Alleinerbin kurze Zeit später das Nachlassverzeichnis vorlegt, will die Tochter den Zwangsgeldbeschluss aufrechterhalten, da sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht zugezogen wurde.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Ein Zwangsgeld kann aber nur wegen eines z. B. durch ein Urteil titulierten Anspruchs verhängt werden. Es ist daher nach überwiegender Ansicht erforderlich, dass die Pflicht, der Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses zu gestatten, tituliert, d. h. im Urteil aufgenommen ist. Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte. An beidem fehlte es hier. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist daher nach Vorlage des Verzeichnisses nicht mehr gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

Hartz-IV: Jobcenter muss für Auszubildenden Kosten der Berufskleidung tragen

 

Celle/Berlin (DAV). Es ist eine Dauerfrage bei Gericht: Muss das Jobcenter die Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vollständig übernehmen, oder sind sie von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale gedeckt? Nun gibt es eine wichtige Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen, teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete am 26. Mai 2020 (AZ: L 11 AS 793/18) das Jobcenter dazu, die Berufskleidung zu bezahlen.

Der damals 17-jährige Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, klagte gegen das Jobcenter. Er wollte den Beruf des Kochs lernen. Dazu brauchte er zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von der Mütze bis zu den Schuhen. Eine Leihe war nicht möglich. Der Schüler wollte den Kaufpreis erstattet bekommen. Er könne den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken, argumentierte er. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab. Der Schüler erhalte bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf. Davon müsse er sämtliche Gegenstände finanzieren, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse also aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Die Klage ist erfolgreich. Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten zu übernehmen. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung könnten nicht vom Regelbedarf gedeckt werden. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Davon könne er die Kosten nicht ansparen. Das Gericht sah darin eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Auch werde Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Dazu zähle lediglich die persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.

Wegen dieser Bedarfslücke sah sich das Gericht gezwungen, das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de