Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Stadt muss Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft im Frauenhaus tragen

Stuttgart/Berlin (DAV). Im Rahmen der Sozialhilfe haben Betroffene Anspruch darauf, dass die Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunft in einem Frauenhaus übernommen werden. Die Kosten muss der Sozialhilfeträger übernehmen, in deren Stadt oder Landkreis sich das Frauenhaus befindet; nicht derjenige aus dem Ort, woher die Betroffenen zogen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2021 (AZ: L 7 SO 3198/19).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall suchten die 1982 geborene Klägerin und ihr 2008 geborener Sohn Zuflucht in einem Frauenhaus in Tübingen. Dort schloss die Mutter einen Mietvertrag über ein Zimmer zu einer täglichen Bruttomiete von rund 20 €. Zunächst bezogen sie und ihr Sohn „Hartz IV“. Seit April 2017 bezog die Frau eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 566 EUR. Vorher wohnten sie im Zollernalbkreis.

Die Stadt Tübingen meinte, nicht der Sozialhilfeträger zu sein. Sie verwies die Frau auf die aus ihrer Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Zollernalbkreises. Dieser sei für die Gewährung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen zuständig. Vor Aufnahme in dem Frauenhaus habe sie dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Zollernalbkreis lehnte seinerseits den Antrag der Mutter auf Gewährung von Sozialhilfe ab. Seit ihrem Umzug in das Frauenhaus sei die Stadt Tübingen als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

Das Gericht beendete dieses Zuständigkeitsmikado: Zuständig sei nunmehr die Stadt Tübingen.

Für die Erbringung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei die Kommune zuständig, in deren Bereich sich die Betroffenen tatsächlich aufhielten. Es würden auch nicht die Sonderregelungen bei stationärer Leistung oder ambulant betreutem Wohnen greifen. Nur dann sei der Sozialhilfeträger zuständig, wo die Antragsteller vorher wohnten. Mit der Unterbringung im Frauenhaus erhielten sie keine „stationäre Leistung“. Das Angebot eines Frauenhauses sei nicht auf die „Versorgung“ der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern auf den nach Außen gerichteten Schutz vor Bedrohung angelegt. In dem Frauenhaus in Tübingen wären die Frau und ihr Sohn für ihre Versorgung vollständig selbst verantwortlich. Sie hätten im Frauenhaus auch keine Leistungen in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten bezogen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de