Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
Stadt muss Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft im Frauenhaus tragen
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Stuttgart/Berlin (DAV). Im Rahmen der Sozialhilfe haben Betroffene Anspruch darauf, dass die Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunft in einem Frauenhaus übernommen werden. Die Kosten muss der Sozialhilfeträger übernehmen, in deren Stadt oder Landkreis sich das Frauenhaus befindet; nicht derjenige aus dem Ort, woher die Betroffenen zogen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2021 (AZ: L 7 SO 3198/19).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall suchten die 1982 geborene Klägerin und ihr 2008 geborener Sohn Zuflucht in einem Frauenhaus in Tübingen. Dort schloss die Mutter einen Mietvertrag über ein Zimmer zu einer täglichen Bruttomiete von rund 20 €. Zunächst bezogen sie und ihr Sohn „Hartz IV“. Seit April 2017 bezog die Frau eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 566 EUR. Vorher wohnten sie im Zollernalbkreis.
Die Stadt Tübingen meinte, nicht der Sozialhilfeträger zu sein. Sie verwies die Frau auf die aus ihrer Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Zollernalbkreises. Dieser sei für die Gewährung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen zuständig. Vor Aufnahme in dem Frauenhaus habe sie dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Zollernalbkreis lehnte seinerseits den Antrag der Mutter auf Gewährung von Sozialhilfe ab. Seit ihrem Umzug in das Frauenhaus sei die Stadt Tübingen als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Das Gericht beendete dieses Zuständigkeitsmikado: Zuständig sei nunmehr die Stadt Tübingen.
Für die Erbringung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei die Kommune zuständig, in deren Bereich sich die Betroffenen tatsächlich aufhielten. Es würden auch nicht die Sonderregelungen bei stationärer Leistung oder ambulant betreutem Wohnen greifen. Nur dann sei der Sozialhilfeträger zuständig, wo die Antragsteller vorher wohnten. Mit der Unterbringung im Frauenhaus erhielten sie keine „stationäre Leistung“. Das Angebot eines Frauenhauses sei nicht auf die „Versorgung“ der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern auf den nach Außen gerichteten Schutz vor Bedrohung angelegt. In dem Frauenhaus in Tübingen wären die Frau und ihr Sohn für ihre Versorgung vollständig selbst verantwortlich. Sie hätten im Frauenhaus auch keine Leistungen in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten bezogen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



