Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund
Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.
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lPosttraumatische Belastungsstörung bei Bahnmitarbeiter durch Erleben eines Gleissuizids
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Darmstadt/Berlin (DAV). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann nach dem Erleben eines Gleissuizids bei einem Bahnmitarbeiter vorliegen. Daher muss die gesetzliche Unfallversicherung die PTBS als Unfallfolge und damit als Arbeitsunfall anerkennen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht vom 2. Juni 2022 (AZ: L 3 U 146/19).
Ein 52-jähriger Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn gab am Bahnsteig einem Mann Auskunft. Der Mann rannte dann aber vor den Zug. Nachdem der angefahrene Zug gestoppt hatte, fand der Mitarbeiter den zweigeteilten Leichnam.
Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit nahm der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst wieder auf. Er litt aber an Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Der mittlerweile voll erwerbsgeminderte Versicherte beantragte gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Unfallversicherung stellte als Unfallfolge aber nur eine vorübergehende akute Belastungsreaktion fest. Sie bestritt, dass die aktuellen Beschwerden des Klägers etwas mit dem Unfall zu tun hätten. Sie seien vielmehr unfallunabhängig. Gegen eine PTBS als Folge des Unfalls spreche, dass der Versicherte zunächst lediglich zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei und danach weitergearbeitet habe. Auch habe der Versicherte weitere Schicksalsschläge erlitten, die ebenfalls als Ursachen zu berücksichtigen seien.
Der Mann war mit seiner Klage erfolgreich. Das Landessozialgericht verurteilte die Unfallversicherung, eine PTBS als weitere Unfallfolge und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Diagnosekriterien einer PTBS seien erfüllt. Das Unfallereignis sei ein objektiv schwerwiegendes Ereignis. Außerdem leide der Mann unter Flashbacks und Albträumen. Auch vermeide der Kläger Orte, die mit dem traumatischen Erlebnis verbunden seien, insbesondere Bahnhöfe und Bahnsteige.
Ohne den Vorfall würde der Mitarbeiter nicht an der PTBS leiden. Den konkurrierenden Ursachen - Tod des Bruders und weitere Schicksalsschläge - kämen keine überragende Bedeutung zu, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe. Der Bruder des Versicherten sei erst ein Jahr nach dem Arbeitsunfall gestorben.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).



