Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Keine Opferentschädigung, wenn aggressive Reaktion provoziert wurde

Stuttgart/Berlin (DAV). Eine Opferentschädigung erhält nicht, wer die aggressive Reaktion selbst provoziert hat. Außerdem bedarf es dafür eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs mittels einer physischen Einwirkung auf das Opfer. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2022 (AZ: L 6 VG 1148/22). Kritik kommt von Sozialrechtsanwält:innen.

Die im August 1961 geborene, schwerbehinderte Klägerin beantragte im Mai 2019 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie machte geltend, seit 2008 mit ihrem Ehemann verheiratet zu sein und bereits seit ihrem Einzug in sein Haus im August 1998 psychischen Stress mit ihm zu haben. Im Januar 2017 sei die Situation zu Hause völlig eskaliert.

Sie habe ihn an diesem Tag wieder damit konfrontiert, dass er psychisch sehr krank sei. Daraufhin sei er aggressiv und wütend geworden, habe sie angeschrien, dass er gesund sei, und sie beschimpft. Auch hätte er sie dreimal umgestoßen, wodurch sie glücklicherweise nicht verletzt worden sei. Sie erlebe ein 20jähriges Martyrium durch ihren Ehemann. Sie würde erniedrigt, beschimpft und erlebe Aggressivität. Der Angriff vom Januar 2017 sei der Gipfel der erlebten Gewalt durch ihren Ehemann gewesen. Kurz darauf habe sie fluchtartig die Wohnung verlassen und sei seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt.

Die Frau erstattete zwei Wochen später Strafanzeige gegen ihren Mann.

Dieser schilderte die Situation bei der Staatsanwaltschaft wiederum anders. Er habe bereits im Sommer 2016 seiner Ehefrau mitgeteilt, dass er sich trennen wolle. Im Dezember 2016 habe er sie gebeten, sich eine eigene Wohnung zu suchen und aus seinem Haus auszuziehen. Auch habe sie sein Schlafzimmer als Rückzugsraum im Januar 2017 nicht akzeptiert, sondern mit ihm diskutieren wollen. Dabei hätte sie ihn auf sein Bett geschubst und sein Zimmer auch auf sein Bitten und weitere Aufforderungen hin nicht verlassen. Um sich gegen ihre weiteren Attacken zu wehren, habe er sie vor sich hergeschoben, um sie so aus seinem Schlafzimmer zu entfernen. Hierbei sei sie hingefallen. Er habe sich lediglich gegen die Nötigung durch seine Ehefrau verteidigt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Es stehe letztlich Aussage gegen Aussage. Das Land lehnte eine Beschädigtenversorgung ab.

Auch beim Landessozialgerichts blieb die Frau erfolglos. Schon nach den Schilderungen der Frau selbst habe sie keine gesundheitliche Schädigung erlitten. Ihr Mann habe gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlich und ohne Belastungstendenzen geschildert, dass sie es gewesen sei, die nicht akzeptiert habe, dass er sich von ihr trennen und nicht mehr mit ihr habe sprechen wollen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Frau selbst angegeben hatte, dass sie mit ihm über seine Krankheit habe reden wollen, und er daraufhin aggressiv geworden sei. Daher seien Entschädigungsansprüche auch wegen Unbilligkeit aufgrund ihres selbstgefährdenden Verhaltens ausgeschlossen. Da sie von seinem Trennungswunsch gewusst habe, habe es auch keinen sachlichen Grund gegeben, überhaupt ein Gespräch über seine vermeintliche Erkrankung zu initiieren.  

Auch die Angabe, jahrelang unter psychischer Gewalt ihres Ehemannes gelitten zu haben, änderte an der Entscheidung nichts. Für das OEG sei ein tätlicher Angriff erforderlich. Für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs reiche eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person ohne physische Einwirkung nicht aus. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollten ausschließlich Fälle der sogenannten Gewaltkriminalität einbezogen werden, die durch körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person einhergehen. Die Frau habe im Ermittlungsverfahren aber selbst angegeben, dass es während der Ehe nur zu verbalen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann gekommen sei.

Diese Art der Rechtsprechung wird nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu Recht kritisiert. Es wird der Eindruck erweckt, dass Frauen in Fällen häuslicher Gewalt „wegducken“ sollten. In Gewaltbeziehungen müsse immer klar sein, wer der Aggressor und wer das Opfer ist.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).