Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Witwengeld nach acht Monaten Ehe

München/Berlin (DAV). Auch bei einer Ehe von nur acht Monaten Dauer kann die Witwe Anspruch auf Witwengeld haben. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern vom 1. Juni 2022 (AZ: 14 B 20.1283) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau hatte ihren späteren zweiten Ehemann 2013 kennengelernt. 2014 zog sie bei ihm ein. Kurz darauf wurde bei dem Ruhestandsbeamten ein Karzinom diagnostiziert, da erfolgreich behandelt werden konnte. Nach der Scheidung der Frau reservierten sie und ihr Partner einen Hochzeitstermin für den 6. Juni 2016.

Ende Dezember 2015 wurden bei dem Mann Metastasen im Hirn diagnostiziert.

Im Januar 2016 gab das Paar beim Standesamt ihre Heiratsunterlagen ab. Bei dieser Gelegenheit teilte ihnen der Standesbeamte mit, dass sie sogleich heiraten könnten – das Paar entschied sich noch am selben Tag, das zu tun. Im August darauf starb der Mann.

Der Frau wurde Witwengeld verweigert. Es wurde eine Versorgungsehe vermutet, also eine Ehe, die nur oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- oder Witwerrente zu sichern. 

Vor Gericht hatte die Frau letztlich Erfolg. Die Richter gingen davon aus, dass das Paar vor allem aufgrund der inneren Verbundenheit und ihres Wunsches, als Ehepaar zusammenzuleben, heiratete. Die nicht-versorgungsorientierten Beweggründe hätten zumindest gleichgewichtig neben etwaigen Versorgungsaspekten bestanden. 

Als das Paar den Hochzeitstermin festlegte, hätten sich bei dem Mann laut behandelnder Ärzte keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Tumorerkrankung mehr gefunden. Das spätere Ehepaar hätte also gerade nicht damit rechnen müssen, dass der Mann lebensbedrohlich erkrankt sein könnte. Darüber hinaus habe die Frau auch in der Zeit der ersten Erkrankung mit ihrem Partner weiterhin zusammengelebt und ihre Scheidung vorangetrieben. 

Vor diesem Hintergrund spreche die Tatsache, dass die Ehe nicht wenigstens ein Jahr gedauert habe, nicht gegen die Bewilligung von Witwengeld.

Information: www.dav-familienrecht.de