Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis
Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
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Chemnitz/Berlin (DAV). Damit man fortlaufend Krankengeld bekommt, sollte man die Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen. Die verzögerte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte selbst zu verantworten, wenn er die Arztpraxis verlässt, weil sie ihm zu voll war, und er nicht warten wollte. Etwas anderes gilt, wenn die Praxis den Termin verschiebt. Dies entschied das Landessozialgericht Chemnitz am 26. Januar 2022 (AZ: L 1 KR 293/21).
Die Entscheidung beruhte noch auf der alten Rechtslage, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Demnach haben Krankengeldbezieher, die nur noch kraft eines Krankengeldanspruches versichert sind, einen Monat länger Zeit, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt. Dies gilt jedoch nicht für die Versicherten, die wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert sind. Dann gilt die „Fristverlängerung“ nicht, warnen die DAV-Medizinrechtsanwälte.
In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging der Versicherte am Tag des Ablaufes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Praxis seiner Hausärztin. Weil diese völlig überfüllt war, hätte er mit erheblichen Wartezeiten rechnen müssen. Wegen seines Gesundheitszustandes (Schmerzen) wollte er sich das nicht zumuten und verließ die Praxis wieder. Am Folgetag war die Hausarztpraxis regulär geschlossen, die Arbeitsunfähigkeit wurde sodann am übernächsten Tag festgestellt.
Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung wegen der fehlenden lückenlosen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ein. Zu Recht stellte die Krankenkasse die Zahlung ein, bestätigte das Landessozialgericht. Der Patient sei selbst für die Verspätung verantwortlich. Der Untersuchungstermin sei nicht auf Betreiben der Arztpraxis verschoben worden. Auch habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben, der zu einer Bescheinigung führte. Mit der Ärztin kurz auf dem Flur gesprochen zu haben, reiche nicht aus. Ein Ausnahmetatbestand, etwa Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, liege nicht vor. Auch habe der Versicherte nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Eine Verschiebung des Termins durch die Praxismitarbeiter sei nicht erfolgt.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



