Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund
Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.
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Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
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Chemnitz/Berlin (DAV). Damit man fortlaufend Krankengeld bekommt, sollte man die Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen. Die verzögerte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte selbst zu verantworten, wenn er die Arztpraxis verlässt, weil sie ihm zu voll war, und er nicht warten wollte. Etwas anderes gilt, wenn die Praxis den Termin verschiebt. Dies entschied das Landessozialgericht Chemnitz am 26. Januar 2022 (AZ: L 1 KR 293/21).
Die Entscheidung beruhte noch auf der alten Rechtslage, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Demnach haben Krankengeldbezieher, die nur noch kraft eines Krankengeldanspruches versichert sind, einen Monat länger Zeit, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt. Dies gilt jedoch nicht für die Versicherten, die wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert sind. Dann gilt die „Fristverlängerung“ nicht, warnen die DAV-Medizinrechtsanwälte.
In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging der Versicherte am Tag des Ablaufes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Praxis seiner Hausärztin. Weil diese völlig überfüllt war, hätte er mit erheblichen Wartezeiten rechnen müssen. Wegen seines Gesundheitszustandes (Schmerzen) wollte er sich das nicht zumuten und verließ die Praxis wieder. Am Folgetag war die Hausarztpraxis regulär geschlossen, die Arbeitsunfähigkeit wurde sodann am übernächsten Tag festgestellt.
Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung wegen der fehlenden lückenlosen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ein. Zu Recht stellte die Krankenkasse die Zahlung ein, bestätigte das Landessozialgericht. Der Patient sei selbst für die Verspätung verantwortlich. Der Untersuchungstermin sei nicht auf Betreiben der Arztpraxis verschoben worden. Auch habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben, der zu einer Bescheinigung führte. Mit der Ärztin kurz auf dem Flur gesprochen zu haben, reiche nicht aus. Ein Ausnahmetatbestand, etwa Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, liege nicht vor. Auch habe der Versicherte nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Eine Verschiebung des Termins durch die Praxismitarbeiter sei nicht erfolgt.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



