Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Totalschaden: Abrechnung auf 130 Prozent-Basis

Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Voraussetzung ist, dass er das Kfz vollständig reparieren lässt und das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat er dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18).

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4000 Euro. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.

Das Unfallopfer hat dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, so das Gericht. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das „ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.“ Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Er müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.

Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, die sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

Celle/Berlin (DAV). Arbeiten Ärzte für eine Beratungshotline, liegt auch dann eine abhängige Beschäftigung vor, wenn sie die Bereitschaftsdienste im Homeoffice wahrnehmen. Auch wenn eine ärztliche Eigenverantwortung im Rahmen der Behandlung vorliegt, ist die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2023 (AZ: L 2/12 BA 17/20).

Eine Rettungsmedizinerin kooperierte mit einem Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher. Die Beratung per Hotline ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit die Hotline ständig erreichbar ist, werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt. Ihre Tätigkeit üben sie dann meist aus ihrer häuslichen Umgebung (Homeoffice) aus. Dabei beantworten sie telefonische Kundenanfragen und können ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen.

In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Das sahen das Unternehmen und die Ärztin anders; sie gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Schließlich gebe es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die DRV. Die Ärztin sei verpflichtet gewesen, unter dem Dach eines Rahmenvertrags für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein. Auch habe sie die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens beachten müssen. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Dadurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin.

Auch die Tätigkeit im Homeoffice ließ das Gericht zu keiner anderen Bewertung kommen: „In Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice ist dies kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr“. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de