Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
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Celle/Berlin (DAV). Arbeiten Ärzte für eine Beratungshotline, liegt auch dann eine abhängige Beschäftigung vor, wenn sie die Bereitschaftsdienste im Homeoffice wahrnehmen. Auch wenn eine ärztliche Eigenverantwortung im Rahmen der Behandlung vorliegt, ist die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2023 (AZ: L 2/12 BA 17/20).
Eine Rettungsmedizinerin kooperierte mit einem Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher. Die Beratung per Hotline ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit die Hotline ständig erreichbar ist, werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt. Ihre Tätigkeit üben sie dann meist aus ihrer häuslichen Umgebung (Homeoffice) aus. Dabei beantworten sie telefonische Kundenanfragen und können ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen.
In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Das sahen das Unternehmen und die Ärztin anders; sie gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Schließlich gebe es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die DRV. Die Ärztin sei verpflichtet gewesen, unter dem Dach eines Rahmenvertrags für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein. Auch habe sie die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens beachten müssen. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Dadurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin.
Auch die Tätigkeit im Homeoffice ließ das Gericht zu keiner anderen Bewertung kommen: „In Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice ist dies kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr“. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



