Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Keine erneute Belehrungspflicht bei unveränderter Leistung

Bremen/Berlin (DAV). Bei der Fortsetzung der Unterstützung eines Jugendlichen als Hilfe für junge Volljährige ist keine erneute Belehrung über die Kostenbeteiligungspflicht erforderlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen am 22. Mai 2023 (AZ: 3 K 1117/21). Dies betrifft auch die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht des Elternteils, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall drehte sich um einen Vater, dessen Sohn seit November 2015 in einer Einrichtung der Jugendhilfe lebte. Als der Sohn volljährig wurde, beantragte er die Fortsetzung der Hilfe. Der Vater wurde dann zu einer monatlichen Zahlung von 50 Euro für die Kosten der Hilfe herangezogen. Nachfolgend erfolgten verschiedene Anpassungen und Änderungen der Kostenbeteiligung, gegen die der Vater Widerspruch einlegte.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass bei einer Fortsetzung der Unterstützung in unveränderter Form über die Volljährigkeit hinaus keine erneute Belehrung erforderlich ist. Der Vater war bereits mit Schreiben vom 16. November 2015 ordnungsgemäß über die Kostenbeteiligung informiert worden.

Das Gericht merkte auch an, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nicht zwingend Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages sei. In diesem Fall ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der an den Sohn des Klägers gewährten Hilfeleistung.

Der Vater hatte bemängelt, dass er nicht mit einer rückwirkenden Erhöhung der Kostenbeteiligung rechnen musste. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine rechtlich verbindliche Zusage zur Beibehaltung des alten Betrags nicht vorlag. Daher war die nachträgliche Anpassung rechtmäßig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de