Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund
Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.
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PTBS eines Leichenumbetters ist nicht "wie eine Berufskrankheit" anzusehen
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Berlin (DAV). Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Leichenumbetters ist nicht als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 27. April 2023 (AZ; L 21 U 231/19). Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Der Kläger, geboren 1963, war von 1993 bis 2005 als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. tätig. Er war in Mittel- und Osteuropa im Einsatz und verantwortlich für die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege der 1990er Jahre. Seit 2005 war er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erkrankt und machte geltend, dass diese auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei.
Die Berufsgenossenschaft verneinte den Anspruch des Klägers, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Psychische Erkrankungen wie die PTBS seien nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt.
Das Sozialgericht Potsdam folgte dieser Ansicht, eine Entscheidung, die nun vom Landessozialgericht bestätigt wurde.
Das Gericht betonte, dass die PTBS als Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe solcher Ereignisse zu sehen sei. Dabei sei nicht die Berufsbezeichnung ausschlaggebend, sondern die konkreten Einwirkungen im Beruf. Zudem gäbe es laut dem Gericht keine wissenschaftlichen Belege für einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und der PTBS. Dass die Arbeit belastend sein kann, genüge nicht für eine Anerkennung "wie eine Berufskrankheit".
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



