Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Unfall: Entschädigung für Nutzungsausfall setzt Willen zur Nutzung voraus

Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21).

Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien zunächst über die Schuld und die Höhe des Schadensersatzes. Da der Kläger bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, verlangte der Mann unter anderem Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 156 Tage, von je 59 € je Kalendertag, insgesamt 9.204 €. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat und zu 100 % haften muss. Das Gericht lehnte aber eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Aber auch das Oberlandesgericht sah keinen Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung. Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade dann, wenn über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend macht werde, müsse darlegt werden, dass man nicht die Mittel für eine Ersatzbeschaffung habe. Dazu gehöre auch ein frühzeitiger Hinweis auf die finanzielle Situation an den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte müsse auch erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls durch Kreditaufnahme finanzieren könne. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da er über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen. Er hätte also seine Finanzierungsschwierigkeiten belegen müssen.

Etwas anderes gilt, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert, obwohl der Geschädigte darüber informierte, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, oder eine Reparatur durchführen zu lassen.

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Annahme eines ihm zugedachten Vermächtnisses?

München/Berlin (DAV). Setzen sich Ehepartner durch einen Erbvertrag gegenseitig als ihre Alleinerben ein, so steht ihren Kindern grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Regeln die Ehepartner aber im Rahmen des Erbvertrages, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehepartners ein Vermächtnis erhalten sollen, so haben die Kinder die Wahl, sich für das Vermächtnis oder für den Pflichtteil zu entscheiden. Nehmen sie das Vermächtnis an, so stehen ihnen die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche wie sie sich aus einem Pflichtteilsanspruch ergeben, nicht mehr zu, die sich aus einem Pflichtteilsanspruch ergeben. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 22.11.2022 (33 U 2216/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau verstirbt. Auf Grundlage eines notariellen Ehe- und Erbvertrages zwischen ihr und ihrem Ehemann ist dieser Alleinerbe der Frau geworden. Der Erbvertrag enthält eine Regelung, die besagt, dass der Sohn beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners ein Vermächtnis erhalten soll, welches der Höhe nach dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht. Nach dem Tod seiner Mutter nimmt der Sohn dieses Vermächtnis an. Daneben verlangt er von seinem Vater die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. Der Vater übergibt dem Sohn ein einfaches Nachlassverzeichnis, ist aber der Auffassung, dass dieser kein notarielles Nachlassverzeichnis und keine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen kann.

Zu Recht, so urteilt das Gericht. Zwar kann einem Kind, welches ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils annimmt, ein einfacher Auskunftsanspruch zustehen, der ihm dabei hilft, seinen Anspruch auf das Vermächtnis durchzusetzen. Ein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie auf Wertermittlung der Kosten des Nachlasses steht ihm hingegen nicht zu. Denn mit der Annahme des Vermächtnisses erlischt der Pflichtteilsanspruch und alle damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche vollständig. Ein weitergehender Anspruch als ein allgemeiner Auskunftsanspruch kann schon deshalb nicht angenommen werden, da das Kind sich bewusst für die Annahme des Vermächtnisses entschieden hat und damit gleichzeitig gegen einen Pflichtteilsanspruch. Es ist daher nicht vom Gesetz vorgesehen, dass das Kind trotz seiner Entscheidung gegen den Pflichtteil Ansprüche geltend machen kann, die ihm zustehen würden, wenn es sich für den Pflichtteil entschieden hätte. Auch das Bedürfnis nach Informationen ist bei der Annahme eines Vermächtnisses lediglich auf dessen Erlangung gerichtet und steht damit einem Informationsbedürfnis eines Pflichtteilsberechtigten nicht gleich.

Informationen: www.dav-erbrecht.de