Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Elternteil ohne Sorgerecht kann gegen Entscheidung über Vormundschaft Beschwerde einlegen

Braunschweig /Berlin (DAV). Auch nach dem Verlust des Sorgerechts kann ein Elternteil Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Vormundschaft einlegen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. März 2023 (AZ: 1 UF 2/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Seit der Ermordung ihrer Mutter lebt das 2019 geborene Mädchen bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Nachdem der Vater wegen des Mords an seiner Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde ihm das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. Der Mann wollte erreichen, dass seine Schwester Vormund für die Tochter würde.

Das Gericht in erster Instanz bestellte jedoch die Großeltern mütterlicherseits zu Vormündern. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein.

Die Richter in zweiter Instanz betonten, dass seine Beschwerde zulässig sei. Der Vater sei trotz des Entzugs der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt. Im vorliegenden Fall habe der Vater bereits im Rahmen des Sorgerechtsentzugs den Vorschlag gemacht, eine Verwandte als Vormund zu bestellen. Auch als nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil könne ihm die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden.

In der Sache hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Schwester des Vaters sei zwar grundsätzlich auch als Vormund geeignet. Zweifelhaft sei aber, wie sie den eventuell bevorstehenden Interessenkonflikt zwischen dem Mädchen und der Familie ihres Vaters handhaben werde. Sie sei ebenso wie ihre Eltern weiterhin von der Unschuld ihres Bruders überzeugt.

Außerdem sei für das Mädchen größtmögliche Stabilität und Kontinuität anzustreben.

Es lebe seit der Ermordung der Mutter bei den Großeltern und fühle sich dort offensichtlich sehr wohl. Darüber hinaus wisse man jetzt noch nicht, ob das Mädchen mit zunehmendem Alter in der Auseinandersetzung mit dem Tod ihrer Mutter ein Bedürfnis nach Abstand zur Familie ihres Vaters verspüren werde. Die Traumaverarbeitung würde erschwert, lebte das Mädchen bei seiner Tante.

Insolvenzberatung auf Schuldnerseite

Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz - Günter Schmaler - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das geltende Insolvenzrecht ermöglicht es auch dem überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Bürger, sich dauerhaft zu entschulden. Dies geschieht sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 300 ff. InsO) können Privatleute (Verbraucher) in Anspruch nehmen, wenn sie in finanzielle Not geraten.. Selbständige und ehemals Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen Schiffbruch erlitten haben und nicht mehr als 20 Gläubiger und keine Schulden bei den Sozialkassen für Angestellte haben, können ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Andere Schuldner führen in Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das sogenannte Regelinsolvenzverfahren durch.

Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine 3-jährige sogenannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase). Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, während dieser 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und von dem erzielten Einkommen den pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzugeben. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder verteilt die so eingenommenen Gelder an die Gläubiger, verwendet sie für die Gerichtskosten und seine Vergütung. Während dieser 3 Jahre dürfen keine neuen Schulden entstehen.  Nach Ablauf der 3 Jahre sind dem Schuldner alle Verbindlichkeiten erlassen, die nicht auf einer Straftat oder unerlaubten Handlung beruhen (Geldstrafen, Bussgelder, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern von angestellten Arbeitnehmern u.ä.)

Die Verbraucherinsolvenzen werden kostengünstig durch entsprechende Vereine und Schuldnerberatungsstellen begleitet. Sie werden allerdings nicht tätig bei sog. Regelinsolvenzverfahren Selbständiger oder ehemals Selbständiger (s.o). RA Schmaler hat sich darauf spezialisiert diese Schuldnergruppen bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu beraten, die Antragstellung vorzunehmen und während der Wohlverhaltensphase zu begleiten. Bei Schuldnern, die beabsichtigen, ihre selbständige Tätigkeit fortzuführen, wird gemeinsam herausgearbeitet, ob dies finanziell sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis wird beim Insolvenzverwalter begründet beantragt, die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freizugeben gegen Zahlung eines einmaligen oder monatlichen Entgelts. Stimmt der Insolvenzverwalter zu, kann der Schuldner seine selbständige Täigkeit ohne den Druck der Gläiubiger und mit der Aussicht auf die Restschuldbefreiung fortsetzen und unterliegt dann insoweit nicht mehr der Aufsicht des Insolvenzverwalters.

Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung. Die Höhe des Honorars hängt ab von dem zeitlichen Aufwand. Kriterien hierfür sind u.a. die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten. Prozesskosten- oder Beratungshilfe wird nicht mehr gewährt. Das Honorar  ist vor Beginn der Tätigkeit zu zahlen, da die Forderung ansonsten ebenfalls in die Insovenz fällt und im Zweifel nicht von Insolvenzverwalter beglichen wird. Der Mandant kann aber die Stundung der (gerichtlichen) Verfahrenskosten beantragen.

Rechtsanwalt Schmaler führt seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahre 1997 Restschuldbefreiungsverfahren regelmäßig durch, in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Rahmen "kleiner" Regelinsolvenzverfahren.