Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Corona-Pandemie: Darf Hundesalon offenbleiben?
Magdeburg/Berlin (DAV). Hunde waschen und frisieren ist keine Körperpflege. Deshalb werden Betreiber von Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht erfasst. Sie sind also nicht verboten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2021 (AZ: 1 B 13/21 MD). Zumindest ist diese Dienstleistung in Sachsen-Anhalt nicht verboten, erläutert anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Mit dieser Argumentation könnten auch andere Saloninhaber vorgehen.
Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon. Der Landkreis untersagte vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den Hundesalon zu öffnen. Argumentiert wurde mit der veröffentlichten "Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht" des Landes.
Der Frau wurde im Eilverfahren Recht gegeben. Ein Verbot könne nicht damit begründet werden, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung umfasse ausschließlich körpernahe Dienstleistungen. Gemeint seien Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Damit könne nicht die Schließung und somit das Verbot der Dienstleistung als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege begründet werden.
Aus der veröffentlichten "Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt" ergebe sich auch nichts anderes. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr ausgenommen. Eine Auslegungshilfe ersetze aber weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe. Aus dem von der Antragstellerin dargelegten Betriebsablauf hatte sich für das Gericht auch ergeben, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons sichergestellt war.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (20. Januar 2021; AZ: 1 S 139/21) darf ein Hundesalon öffnen, wenn er seine Dienstleistungen kontaktlos und mit einem festen Zeitfenster anbietet.
Insolvenzberatung auf Schuldnerseite

Das geltende Insolvenzrecht ermöglicht es auch dem überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Bürger, sich dauerhaft zu entschulden. Dies geschieht sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 300 ff. InsO) können Privatleute (Verbraucher) in Anspruch nehmen, wenn sie in finanzielle Not geraten.. Selbständige und ehemals Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen Schiffbruch erlitten haben und nicht mehr als 20 Gläubiger und keine Schulden bei den Sozialkassen für Angestellte haben, können ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Andere Schuldner führen in Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das sogenannte Regelinsolvenzverfahren durch.
Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine 3-jährige sogenannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase). Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, während dieser 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und von dem erzielten Einkommen den pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzugeben. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder verteilt die so eingenommenen Gelder an die Gläubiger, verwendet sie für die Gerichtskosten und seine Vergütung. Während dieser 3 Jahre dürfen keine neuen Schulden entstehen. Nach Ablauf der 3 Jahre sind dem Schuldner alle Verbindlichkeiten erlassen, die nicht auf einer Straftat oder unerlaubten Handlung beruhen (Geldstrafen, Bussgelder, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern von angestellten Arbeitnehmern u.ä.)
Die Verbraucherinsolvenzen werden kostengünstig durch entsprechende Vereine und Schuldnerberatungsstellen begleitet. Sie werden allerdings nicht tätig bei sog. Regelinsolvenzverfahren Selbständiger oder ehemals Selbständiger (s.o). RA Schmaler hat sich darauf spezialisiert diese Schuldnergruppen bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu beraten, die Antragstellung vorzunehmen und während der Wohlverhaltensphase zu begleiten. Bei Schuldnern, die beabsichtigen, ihre selbständige Tätigkeit fortzuführen, wird gemeinsam herausgearbeitet, ob dies finanziell sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis wird beim Insolvenzverwalter begründet beantragt, die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freizugeben gegen Zahlung eines einmaligen oder monatlichen Entgelts. Stimmt der Insolvenzverwalter zu, kann der Schuldner seine selbständige Täigkeit ohne den Druck der Gläiubiger und mit der Aussicht auf die Restschuldbefreiung fortsetzen und unterliegt dann insoweit nicht mehr der Aufsicht des Insolvenzverwalters.
Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung. Die Höhe des Honorars hängt ab von dem zeitlichen Aufwand. Kriterien hierfür sind u.a. die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten. Prozesskosten- oder Beratungshilfe wird nicht mehr gewährt. Das Honorar ist vor Beginn der Tätigkeit zu zahlen, da die Forderung ansonsten ebenfalls in die Insovenz fällt und im Zweifel nicht von Insolvenzverwalter beglichen wird. Der Mandant kann aber die Stundung der (gerichtlichen) Verfahrenskosten beantragen.
Rechtsanwalt Schmaler führt seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahre 1997 Restschuldbefreiungsverfahren regelmäßig durch, in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Rahmen "kleiner" Regelinsolvenzverfahren.



