Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Corona-Pandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Düsseldorf/Berlin (DAV). Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Viele auch in „Kurzarbeit Null“. Während dieser Zeit erwirbt man keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub wird für den Zeitraum der Kurzarbeit null anteilig gekürzt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 (AZ: 6 Sa 824/20).
Die Klägerin arbeitet als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Infolge der Corona-Pandemie arbeitete sie von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 gewährte ihr die Beklagte insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die Klägerin meinte, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. Sie unterliege auch während der Kurzarbeit Meldepflichten. Die Arbeitgeberin könne auch die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden. Daher fehle es an einer Planbarkeit der freien Zeit. Nach ihrer Ansicht stünde ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zu. Die Arbeitgeberin entgegnete, dies sei mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null nicht der Fall.
Die Klage der Frau ist in zwei Instanzen erfolglos. Während der Kurzarbeit Null erwerbe man keine Urlaubsansprüche, urteilten die Richter. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Erholungsurlaub bezwecke zwar sich zu erholen, dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit entfalle aber diese Pflicht. Daher würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Auch sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
Dies entspricht auch dem Europäischen Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.
Versicherungsrecht
Wem ist das nicht schon passiert? Man erleidet einen Schaden. Nachdem der erste Zorn verraucht ist, erinnert man sich: Gegen solche Schäden ist man doch versichert. Die Laune bessert sich, der Versicherungsagent wird angerufen, der Schaden gemeldet.
Nach geraumer Zeit meldet sich die Versicherung und teilt lapidar mit, dieser Schaden sei vom versicherten Risiko nicht gedeckt, ein Ersatz des Schadens durch die Versicherung käme deshalb (leider) nicht in Betracht - Ende!
Wirklich Ende? Nicht unbedingt. Ob ein Risiko versichert ist oder nicht, und ob der Versicherer zur Leistung vertraglich verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem Versicherungsvertrag (Police), dem Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betreffende Versicherung des Versicherers und natürlich nach den tatsächlichen Umständen des Schadenseintritts sowie nach der Art und Höhe des Schadens. Bei jeder Versicherung gibt es Risikoausschlüsse, der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus Obliegenheitspflichten, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei werden kann.
Dies alles zu überblicken und rechtlich einzuordnen, ist für den Laien schwierig bis unmöglich. Oft werden schon bei der Schadensanzeige an den Versicherer grobe, die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Fehler gemacht.
Der im Versicherungsrecht versierte Anwalt hilft in solchen Fällen von der Schadensanzeige bis zur Abwicklung kompetent und mit dem nötigen Nachdruck gegenüber der Versicherung, die schon im Interesse der Versichertengemeinschaft bestrebt ist, eine Leistung erst einmal abzulehnen. Gibt sich dann der Versicherungsnehmer vorschnell geschlagen, hat nur die Versicherung gewonnen.



