Tipp des Monats

Tipp des Monats September 2023

Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.

Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“  Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de

Urteile

Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung

Coburg/Berlin. Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung für Bankdarlehen, die man gemeinsam aufgenommen hat. Daran ändert auch die Erklärung des anderen Partners, dass er die Schulden bezahlen wird, nichts. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 2008 (AZ: 23 O 426/08).

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Mietrecht

Mietrecht - Mietvertrag - EigenbedarfÄhnlich wie im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht eine Reihe von sozialen Schutzvorschriften für den Mieter, die ihn vor Willkür und ungerechtfertigten Maßnahmen des Vermieters schützen sollen. Dahintersteht der Gedanke, dass es meist der Mieter ist, der sich in einer sozial und wirtschaftlich schwächeren Position befindet und deshalb gesetzlich besser gestellt wird.

Außerdem gehört die Gewährung von Wohnraum zu den Grundbedürfnissen der Menschen, die notfalls der Staat gewähren muss, um Obdachlosigkeit zu verhindern.

Diese – notwendige – soziale Absicherung durch das Mietrecht für Wohnraum hat aber auch seine Kehrseiten. Berechtigte Vermieterinteressen sind oftmals nur schwer durchzusetzen, der Kampf gegen sogenannte Mietnomaden – Mieter, die schon bei Vertragsabschluß nicht vor haben, Miete zu zahlen und bei Widerstand des Vermieters oft spurlos verschwinden – gleicht dem Kampf Don Quichotes gegen die Windmühlen. Hier gilt es auf Augenhöhe ebenfalls alle Tricks auszupacken und die Rechte der Vermieter zu sichern.

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter muss sich deshalb in dem komplizierten Gewirr der vielen Vorschriften auskennen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Das ist vielfach ohne kundigen Rechtsrat nicht möglich. Die Betreuung durch den Rechtsanwalt somit unumgänglich.