Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Corona-Pandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Düsseldorf/Berlin (DAV). Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Viele auch in „Kurzarbeit Null“. Während dieser Zeit erwirbt man keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub wird für den Zeitraum der Kurzarbeit null anteilig gekürzt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 (AZ: 6 Sa 824/20).

Die Klägerin arbeitet als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Infolge der Corona-Pandemie arbeitete sie von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 gewährte ihr die Beklagte insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die Klägerin meinte, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. Sie unterliege auch während der Kurzarbeit Meldepflichten. Die Arbeitgeberin könne auch die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden. Daher fehle es an einer Planbarkeit der freien Zeit. Nach ihrer Ansicht stünde ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zu. Die Arbeitgeberin entgegnete, dies sei mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null nicht der Fall.

Die Klage der Frau ist in zwei Instanzen erfolglos. Während der Kurzarbeit Null erwerbe man keine Urlaubsansprüche, urteilten die Richter. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Erholungsurlaub bezwecke zwar sich zu erholen, dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit entfalle aber diese Pflicht. Daher würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Auch sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Dies entspricht auch dem Europäischen Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.

Mietrecht

Mietrecht - Mietvertrag - EigenbedarfÄhnlich wie im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht eine Reihe von sozialen Schutzvorschriften für den Mieter, die ihn vor Willkür und ungerechtfertigten Maßnahmen des Vermieters schützen sollen. Dahintersteht der Gedanke, dass es meist der Mieter ist, der sich in einer sozial und wirtschaftlich schwächeren Position befindet und deshalb gesetzlich besser gestellt wird.

Außerdem gehört die Gewährung von Wohnraum zu den Grundbedürfnissen der Menschen, die notfalls der Staat gewähren muss, um Obdachlosigkeit zu verhindern.

Diese – notwendige – soziale Absicherung durch das Mietrecht für Wohnraum hat aber auch seine Kehrseiten. Berechtigte Vermieterinteressen sind oftmals nur schwer durchzusetzen, der Kampf gegen sogenannte Mietnomaden – Mieter, die schon bei Vertragsabschluß nicht vor haben, Miete zu zahlen und bei Widerstand des Vermieters oft spurlos verschwinden – gleicht dem Kampf Don Quichotes gegen die Windmühlen. Hier gilt es auf Augenhöhe ebenfalls alle Tricks auszupacken und die Rechte der Vermieter zu sichern.

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter muss sich deshalb in dem komplizierten Gewirr der vielen Vorschriften auskennen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Das ist vielfach ohne kundigen Rechtsrat nicht möglich. Die Betreuung durch den Rechtsanwalt somit unumgänglich.