Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Corona-Pandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Düsseldorf/Berlin (DAV). Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Viele auch in „Kurzarbeit Null“. Während dieser Zeit erwirbt man keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub wird für den Zeitraum der Kurzarbeit null anteilig gekürzt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 (AZ: 6 Sa 824/20).
Die Klägerin arbeitet als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Infolge der Corona-Pandemie arbeitete sie von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 gewährte ihr die Beklagte insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die Klägerin meinte, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. Sie unterliege auch während der Kurzarbeit Meldepflichten. Die Arbeitgeberin könne auch die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden. Daher fehle es an einer Planbarkeit der freien Zeit. Nach ihrer Ansicht stünde ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zu. Die Arbeitgeberin entgegnete, dies sei mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null nicht der Fall.
Die Klage der Frau ist in zwei Instanzen erfolglos. Während der Kurzarbeit Null erwerbe man keine Urlaubsansprüche, urteilten die Richter. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Erholungsurlaub bezwecke zwar sich zu erholen, dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit entfalle aber diese Pflicht. Daher würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Auch sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
Dies entspricht auch dem Europäischen Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.
Verkehrsrecht
Zu schnell gefahren? In einen Verkehrsunfall verwickelt? Alkoholkontrolle? Mit den sich hieraus ergebenden Problemen beschäftigt sich der Verkehrsrechtler. Und die Probleme sind mannigfaltig.
Bei einem Verkehrsunfall gilt es die "Schuldfrage" zu klären und die Regulierung des Schadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln, die Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Nutzungsausfall, Wertminderung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Kleiderschaden, Unterhaltsansprüche, Gutachterkosten sind nur einige der Schadenspositionen, die infrage kommen und deren Anspruchsvoraussetzungen nur der Anwalt verlässlich prüfen kann.
Die Versicherer gaukeln den Geschädigten mit ihrem Schadensschnellservice oft die umfassende und schnelle Regulierung vor. Zu bedenken ist dabei, dass es sich dabei um die Versicherung des Unfallgegners handelt, der schwerlich ein Interesse daran hat, den Schaden vollständig und umfassend zu regulieren, selbst wenn die Schadensersatzpflicht außer Zweifel steht. Besser ist es, den Anwalt als unnachgiebigen Vertreter seiner Interessen aufzusuchen und ihn mit der Abwicklung zu beauftragen.
Autofahren ist nicht nur schön, sondern für viele notwendig oder dient gar dem Broterwerb als Berufskraftfahrer. Ist man täglich mit dem Auto unterwegs, passiert es fast zwangsläufig, dass man Straßenverkehrsregeln übertritt. Sei es die dunkelgelbe Ampel, die Übertretung der Geschwindigkeit oder die Mißachtung der Vorfahrt, die Bußgeldfallen lauern überall. Und schnell ist das Punktekonto in Flensburg aufgefüllt und häufig droht ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis.
Aber nicht jeden Bußgeldbescheid muss man hinnehmen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, der erhält Akteneinsicht, überprüft die Sach- und Rechtslage und berät Sie über die Aussichten eines Einspruchs.
Unklare Klauseln können Abschleppdienste teuer zu stehen kommen
Frankfurt/Berlin (DAV). Damit eine Klausel zur Abtretung von Forderungen nach einem Verkehrsunfall wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Klausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Abschleppdienst dem Transparenzgebot entsprechen. Sie muss auch eine Aussage darüber enthalten, wie der Abschleppdienst den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt geltend machen muss. Auch die Rechte des Geschädigten müssen berücksichtigt werden. Sonst ist die Klausel unwirksam und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht scheitert. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Februar 2023 (AZ: 31 C 4197/22 (38)). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt die Wichtigkeit des Urteils hervor und betont, dass das Transparenzgebot und die klare Regelung der Rechte des Geschädigten bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Dritte zentral sind. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis, insbesondere für Abschleppunternehmen und Unfallopfer. Ein Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ab. Für den Unfall stand die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vollumfänglich ein. Es kam zu Streitigkeiten über die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten. Das Abschleppunternehmen verfolgte dabei selbst einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten. Grundlage der Abtretung war eine Klausel, die das Amtsgericht als unwirksam ansah, da sie dem Transparenzgebot nicht genügte. Es fehlte an Klarheit hinsichtlich der Rechte des Geschädigten, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruches die Forderung geltend macht. Die Unklarheiten in der Klausel führten dazu, dass die Klage aus Sicht des Gerichts abzuweisen war. Schließlich war die Forderung nicht korrekt abgetreten, so dass das Abschleppunternehmen keine Forderung gegen den Unfallverursacher besaß.



