Tipp des Monats

Tipp des Monats September 2023

Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.

Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“  Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de

Urteile

Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

Coburg/Berlin. Bauherren sind mit einem Kostenvoranschlag nicht vor weiteren Kosten geschützt. Auch bei einer Verteuerung von zehn Prozent muss der Bauherr voll bezahlen, entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009 (AZ: 12 U 81/09). Der Auftraggeber musste einer Baufirma den über den Kostenvoranschlag liegenden Betrag in Höhe von 4.700,00 € erstatten.

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Verkehrsrecht

Zu schnell gefahren? In einen Verkehrsunfall verwickelt? Alkoholkontrolle? Mit den sich hieraus ergebenden Problemen beschäftigt sich der Verkehrsrechtler. Und die Probleme sind mannigfaltig.

Verkehrsrecht - Unfall - FührerscheinentzugBei einem Verkehrsunfall gilt es die "Schuldfrage" zu klären und die Regulierung des Schadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln, die Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Nutzungsausfall, Wertminderung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Kleiderschaden, Unterhaltsansprüche, Gutachterkosten sind nur einige der Schadenspositionen, die infrage kommen und deren Anspruchsvoraussetzungen nur der Anwalt verlässlich prüfen kann.

Die Versicherer gaukeln den Geschädigten mit ihrem Schadensschnellservice oft die umfassende und schnelle Regulierung vor. Zu bedenken ist dabei, dass es sich dabei um die Versicherung des Unfallgegners handelt, der schwerlich ein Interesse daran hat, den Schaden vollständig und umfassend zu regulieren, selbst wenn die Schadensersatzpflicht außer Zweifel steht. Besser ist es, den Anwalt als unnachgiebigen Vertreter seiner Interessen aufzusuchen und ihn mit der Abwicklung zu beauftragen.

Autofahren ist nicht nur schön, sondern für viele notwendig oder dient gar dem Broterwerb als Berufskraftfahrer. Ist man täglich mit dem Auto unterwegs, passiert es fast zwangsläufig, dass man Straßenverkehrsregeln übertritt. Sei es die dunkelgelbe Ampel, die Übertretung der Geschwindigkeit oder die Mißachtung der Vorfahrt, die Bußgeldfallen lauern überall. Und schnell ist das Punktekonto in Flensburg aufgefüllt und häufig droht ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Aber nicht jeden Bußgeldbescheid muss man hinnehmen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, der erhält Akteneinsicht, überprüft die Sach- und Rechtslage und berät Sie über die Aussichten eines Einspruchs.

Unklare Klauseln können Abschleppdienste teuer zu stehen kommen

Frankfurt/Berlin (DAV). Damit eine Klausel zur Abtretung von Forderungen nach einem Verkehrsunfall wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Klausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Abschleppdienst dem Transparenzgebot entsprechen. Sie muss auch eine Aussage darüber enthalten, wie der Abschleppdienst den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt geltend machen muss. Auch die Rechte des Geschädigten müssen berücksichtigt werden. Sonst ist die Klausel unwirksam und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht scheitert. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Februar 2023 (AZ: 31 C 4197/22 (38)). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt die Wichtigkeit des Urteils hervor und betont, dass das Transparenzgebot und die klare Regelung der Rechte des Geschädigten bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Dritte zentral sind. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis, insbesondere für Abschleppunternehmen und Unfallopfer. Ein Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ab. Für den Unfall stand die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vollumfänglich ein. Es kam zu Streitigkeiten über die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten. Das Abschleppunternehmen verfolgte dabei selbst einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten.  Grundlage der Abtretung war eine Klausel, die das Amtsgericht als unwirksam ansah, da sie dem Transparenzgebot nicht genügte. Es fehlte an Klarheit hinsichtlich der Rechte des Geschädigten, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruches die Forderung geltend macht. Die Unklarheiten in der Klausel führten dazu, dass die Klage aus Sicht des Gerichts abzuweisen war. Schließlich war die Forderung nicht korrekt abgetreten, so dass das Abschleppunternehmen keine Forderung gegen den Unfallverursacher besaß.