Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Landwirt haftet für entlaufene Tiere

Berlin. Ein Landwirt muss einen Teil der Unfallschäden bezahlen, die seine entlaufenen Tiere anrichten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 (AZ - 9 W 45/05 -) hervor.

Read more...

Weihnachts-Shopping: Rechtsfragen für den Geschenkeumtausch

März 2024

Der sogen. Warenumtausch ist das ganze Jahr aktuell

Berlin (DAA). Nachdem der alljährliche Weihnachtsbummel abflaut, trifft die Geschenkevorfreude bekanntermaßen auf die Realität unterm Weihnachtsbaum. Nicht jedes Geschenk gefällt oder ist mängelfrei. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte für Käufer:innen und Beschenkte bestehen, die erworbenen Waren umzutauschen.

Besteht ein Anspruch auf Umtausch?

„Ein allgemeiner Anspruch auf Umtausch von Geschenken besteht nicht“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Ist das Geschenk nicht beschädigt und somit einwandfrei, müsse bei der Rückgabe im Geschäft auf die Kulanz des Verkäufers gehofft werden. Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. „Billigt also ein Kaufhaus ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich“, so der Rechtsanwalt. Anders verhält sich das beim Umtausch von Geschenken, die im Internet bestellt wurden: Hier ist der Umtausch ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen garantiert.

Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?

Bei Mängeln haben Kundinnen und Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbes­serung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben. Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Generell gilt: Verbraucher haben bei ordnungsgemäßer Nutzung der Ware 24 Monate das Recht, erwarten zu können, dass die Ware hält.

Umtausch: Kassenzettel ist nicht zwingend erforderlich

„Dass ein Umtausch nur mit Kassenbon möglich ist, ist falsch“, sagt Rechtsanwalt Walentowski. Es reicht der Kontoauszug, das Preisetikett oder eine Begleitperson, die den Kauf im Geschäft bezeugen kann.

Alle Infos zum Geschenkeumtausch - zu finden unter: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).