Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Landwirt haftet für entlaufene Tiere

Berlin. Ein Landwirt muss einen Teil der Unfallschäden bezahlen, die seine entlaufenen Tiere anrichten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 (AZ - 9 W 45/05 -) hervor.

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Bewilligung von Bürgergeld: Muss Hausgrundstück immer verwertet werden?

April 2024

München/Berlin (DAV). Unter bestimmten Umständen müssen Vermögenswerte wie ein Hausgrundstück für die Bewilligung von Bürgergeld nicht verwertet werden. Dies entschied das Landessozialgericht München am 06. Februar 2023 (AZ: L 16 AS 18/23 B ER). Diese Entscheidung bezieht sich auf die Verwertbarkeit von Vermögen bei der Bewilligung von Bürgergeld sowohl in Form von Darlehen als auch von Zuschüssen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall erbte die Antragstellerin einen Anteil an einem Grundstück. Aus verschiedenen Gründen konnte das Grundstück zum Zeitpunkt des Antrages nicht verwertet werden. So gab es noch ein Nießbrauchrecht der Mutter, es war im Gemeinschaftseigentum, und die anderen Erben konnten die Frau nicht auszahlen.

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen, die später aufgrund unklarer Vermögensverhältnisse und fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Vermögenslage eingestellt wurden. Das Landessozialgericht musste entscheiden, ob das ererbte Grundstück als verwertbares Vermögen für die Bewilligung von Bürgergeld anzusehen ist.

Das Münchener Gericht gab der Frau Recht: Die bloße Existenz von Vermögen verhindert eine darlehensweise Gewährung von Bürgergeld nicht. Voraussetzung sei, dass nicht absehbar ist, ob und wann der Hilfesuchende einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann. In diesem Fall wurde eine generelle Unverwertbarkeit des Grundstücks angenommen, da dessen Veräußerung oder Belastung im Bewilligungszeitraum unwahrscheinlich war. Ferner wurde betont, dass Jobcenter ihre Beratungs- und Hinweispflichten erfüllen müssen, insbesondere in Bezug auf das Verwertungserfordernis und mögliche Verwertungsoptionen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de