Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Ford statt Porsche – Nutzungsausfallentschädigung?
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Das Fahrvergnügen ist bei einem Sportwagen anders als bei einem Mittelklassewagen. Dennoch muss man als Entschädigung für den Nutzungsausfall während der Reparatur auch einen Ford Mondeo statt eines Porsche 911 akzeptieren. Der Ford ist während dieser Zeit möglich und zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen Schaden dar, der nicht ersetzt werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (AZ: 11 U 7/21).
Der Porsche 911 des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfallverursacher haftete für den Schaden in vollem Umfang. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage verlangte der Geschädigte u.a. die verbliebene Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Ihm sei die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.
Der Sportwagen-Liebhaber bekam zwar die Reparaturkosten, auf eine Nutzungsentschädigung musste er jedoch verzichten. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei beschädigten Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Wenn ein Unfallopfer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, dürfe es nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.
Dieser Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Dies sei bei dem Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und bei Privatfahrten der Fall. „Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das Oberlandesgericht. Die Beschränkung des Fahrvergnügens stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten.
November 2019 - Schimmel im Kinderzimmer ist Grund zur fristlosen Kündigung
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Bielefeld/Berlin (DAV). Die veränderte Belegung der Wohnung, andere Wetterverhältnisse, aber auch das fortschreitende Alter eines Gebäudes können dazu führen, dass Feuchtigkeit in einer Wohnung auftritt. Wird dies festgestellt, ist der Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter in der Regel vorprogrammiert: der Mieter zeigt den Mangel an und beruft sich auf einen baulichen Mangel; der Vermieter soll diesen möglichst kurzfristig beheben.
Während dieser Zeit ist der Mieter nicht bereit, die voll Miete zu zahlen und will mindern. Der Vermieter sieht die Sache naturgemäß ganz anders: er meint, der Mieter habe den Mangel durch falschen Lüftungs- und/oder Heizverhalten verursacht. Daher habe der Mieter sein Eigentum beschädigt und somit will der Vermieter die Kosten für die Beseitigung der Schäden und die rückständigen Mieten geltend machen.



