Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Korrigierte Jahresabrechnung ist für Wohnungseigentümer nur begrenzt anfechtbar
Düsseldorf/Berlin. Werden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahresabrechnungen gerichtlich aufgehoben, kann ein einzelner Eigentümer bei den geänderten Rechnungen nur die korrigierten Bestandteile angreifen. Alte Abrechnungsteile bleiben bestehen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 (AZ: I-3 Wx 127/06) hervor.
Read more...GEMA-Gebühren wegen Musik beim Pizzalieferservice?
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Tipp des Monats Mai 2023
Frankfurt/Berlin (DAA). Läuft in einem Verkaufsraum eines Lieferservices Musik, werden Urheberrechte nicht verletzt. Der Pizzabäcker muss keine Abgaben dafür zahlen. Auch nicht, wenn es Selbstabholer gibt, die in den Genuss der Musik kommen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de" informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2022 (AZ: 32 C 1565/22 (90)).
Die Klägerin nahm den Betreiber des Lieferservices wegen einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz und somit widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Zuvor erfolgten drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.
Die Klage hatte keinen Erfolg, das Amtsgericht wies die Klage ab. Es fehle für einen Anspruch auf Schadensersatz an einer „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche setze voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln.
Schon daran fehle es in diesem Fall: Der Beklagte betreibt in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränkt sich auf circa 10 Personen pro Tag. Die im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar, so das Gericht. Außerdem setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



