Tipp des Monats
Tipp des Monats September 2023
Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.
Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“ Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de
Urteile
Darf die Versicherung Schadenersatz verweigern, wenn das Wohnmobil zu hoch ist?
München/Berlin (DAV). In zahlreichen Versicherungsverträgen ist die versicherte Höhe eines Wohnmobils begrenzt, oft auf 3,20 Meter. Das kann auch entscheidend für die Kosten des Rücktransports eines liegengebliebenen Wohnmobils sein. Der Eigentümer kann aber die zulässige Höhe dadurch erreichen, dass er Dachaufbauten entfernt und Luft aus den Reifen lässt. Dann muss die Versicherung für die Transportkosten aufkommen, so das Amtsgericht München am 26. Oktober 2020 (AZ: 191 C 5230/20). Es kommt es auf die tatsächliche Höhe beim Rücktransport an, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). |
Gesellschaftsrecht
Man kann Dinge alleine tun. Man kann sich aber auch mit anderen zusammenschließen, um ein Ziel schneller, sicherer und kostengünstiger zu erreichen. Damit jeder in einer solchen Gemeinschaft zu seinem Recht kommt, keiner übervorteilt und alle das Ziel im Auge behalten, sind rechtliche Regeln in der Gemeinschaft erforderlich.
Diese Regeln sind im Gesellschaftsrecht zusammengefasst. Gesellschaften sind eigenständige juristische Personen, mit eigenen Rechten und Pflichten. Ob man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründen, erwerben, erweitern, die Gesellschaftssatzung ändern, Anteile veräußern oder erwerben, die Gesellschaft kündigen oder gar auflösen möchte, immer ist rechtlicher Rat erforderlich. Diesen erteilt der spezialisierte Rechtsanwalt.
Satzungen, ihre Änderung, Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen, Anmeldungen zum Vereins-, Handels-, Unternehmens- und/oder Transparenzregister müssen regelmäßig vom Notar beurkundet oder die Unterschriften notariell beglaubigt werden.
Das Gesellschaftsrecht ist komplex und weitläufig zugleich. Die Lebenswirklichkeit schafft eine Unzahl an Konstellationen, in denen nur ein Fachmann in der Lage ist, diese unter den rechtlichen Hut des Gesellschaftsrechtes korrekt und im Sinne der Mandanten unterzubringen.
Rechtsanwalt Günter Schmaler ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Spezialist für die Gründung und Umwandlung von Gesellschaften, Anteilsübertragung, Entwurf von zweckbezogenen Satzungen, Lösung von Streitfragen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern, Bewertungs- und erbrechtlichen Fragen.