Tipp des Monats

Tipp des Monats September 2023

Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.

Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“  Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de

Urteile

Darf die Versicherung Schadenersatz verweigern, wenn das Wohnmobil zu hoch ist?

München/Berlin (DAV). In zahlreichen Versicherungsverträgen ist die versicherte Höhe eines Wohnmobils begrenzt, oft auf 3,20 Meter. Das kann auch entscheidend für die Kosten des Rücktransports eines liegengebliebenen Wohnmobils sein. Der Eigentümer kann aber die zulässige Höhe dadurch erreichen, dass er Dachaufbauten entfernt und Luft aus den Reifen lässt. Dann muss die Versicherung für die Transportkosten aufkommen, so das Amtsgericht München am 26. Oktober 2020 (AZ: 191 C 5230/20). Es kommt es auf die tatsächliche Höhe beim Rücktransport an, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Besitzer eines Wohnmobils klagte gegen seinen Autoversicherer auf Zahlung von 2.499,00 Euro für den Rücktransport seines Fahrzeugs, das wegen eines Motorschadens in der Schweiz liegen geblieben war. Der Kläger telefonierte mit der Versicherung wegen der Rückführung und beauftragte danach eine Drittfirma, sein Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Die Versicherung hatte in ihren Vertragsbedingungen die Kostenübernahme für den Rücktransport ab einer Höhe von mehr als 3,20 Meter ausgeschlossen. Der Kläger meinte, die Versicherung müsse trotzdem die Transportkosten zahlen. Zwar sei das Wohnmobil eigentlich 3,40 Meter hoch. Aber nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung habe die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 Meter betragen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Transport des Wohnmobils sei nicht versichert. Laut Fahrzeugschein sei es 3,40 Meter hoch. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an. 

Die Richterin gab dem Kläger Recht. Ein Straßentransport dürfe nach StVZO maximal 4,00 Meter hoch sein. Der Transporter weise meist eine Höhe von 80,00 cm auf. Daher komme es zu der in den Versicherungsbedingungen genannten zulässigen Höhe von 3,20 Meter. Entscheidend sei aber allein die tatsächliche Höhe des Wohnmobils beim Transport. Eine Grenze könne dort gezogen werden, wo durch die Demontagemaßnahmen ein Zustand erreicht wird, bei dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile eines Bausatzes transportiert wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Das Wohnmobil sei nicht in Einzelteile zerlegt worden.

Das Gericht war aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass das Fahrzeug beim Transport nicht höher als 3,20 Meter war. Dies habe schon so sein müssen, da der Träger eine Höhe von 80 cm gehabt habe. Für den Transport habe es aber keine Ausnahmegenehmigung gegeben. „Danach ist davon auszugehen, dass die Höhe des Transports nicht über 4,00 Metern lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 Meter betrug“, so das Gericht. Ob es tatsächlich sogar nur 3,06 Meter waren, spiele für die Entscheidung keine Rolle, da es bis 3,20 Meter versichert war.

 

Gesellschaftsrecht

Man kann Dinge alleine tun. Man kann sich aber auch mit anderen zusammenschließen, um ein Ziel schneller, sicherer und kostengünstiger zu erreichen. Damit jeder in einer solchen Gemeinschaft zu seinem Recht kommt, keiner übervorteilt und alle das Ziel im Auge behalten, sind rechtliche Regeln in der Gemeinschaft erforderlich.

Gesellschaftsrecht - Günter Schmaler - Fachanwalt für ArbeitsrechtDiese Regeln sind im Gesellschaftsrecht zusammengefasst. Gesellschaften sind eigenständige juristische Personen, mit eigenen Rechten und Pflichten. Ob man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründen, erwerben, erweitern, die Gesellschaftssatzung ändern, Anteile veräußern oder erwerben, die Gesellschaft kündigen oder gar auflösen möchte, immer ist rechtlicher Rat erforderlich. Diesen erteilt der spezialisierte Rechtsanwalt.

Satzungen, ihre Änderung, Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen, Anmeldungen zum Vereins-, Handels-, Unternehmens- und/oder Transparenzregister müssen regelmäßig vom Notar beurkundet oder die Unterschriften notariell beglaubigt werden.

Das Gesellschaftsrecht ist komplex und weitläufig zugleich. Die Lebenswirklichkeit schafft eine Unzahl an Konstellationen, in denen nur ein Fachmann in der Lage ist, diese unter den rechtlichen Hut des Gesellschaftsrechtes korrekt und im Sinne der Mandanten unterzubringen.

Rechtsanwalt Günter Schmaler ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Spezialist für die Gründung und Umwandlung von Gesellschaften, Anteilsübertragung, Entwurf von zweckbezogenen Satzungen, Lösung von Streitfragen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern, Bewertungs- und erbrechtlichen Fragen.