Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Waldshut-Tiengen/Berlin. Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. April 2008 (AZ: 1 S 27/07).

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Tesla-Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher

 

München/Berlin (DAV). Tesla bewirbt seine Fahrzeuge auch mit den Fahrzeugassistenz-Funktionen. Dabei tätigt es Aussagen, wie etwa: "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Bis Ende des Jahres … automatisches Fahren innerorts". Diese Aussagen wurden Tesla jetzt untersagt. Die Werbung sei irreführend, so das Landgericht München I am 14. Juli 2020 (AZ: 33 O 14041/19).

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie wandte sich gegen bestimmte werbliche Aussagen von Tesla Germany. Es ging dabei um die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Es wurde als "Autopilot" sowie einzelne separat buchbare Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben. Es fand sich aber der Hinweis, dass ein autonomer Betrieb zurzeit gar nicht möglich sei.

Die Klage gegen Tesla ist erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts sind sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch separat angegriffene Bestandteile irreführend. Die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die es mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufnehmen könne. Bei dem Tesla-Autopiloten und dem Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" handele es sich vielmehr um Komponenten eines Fahrassistenzsystems. Eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, sei nicht möglich. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Autopilot" und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig. Tatsächlich sei dies verboten. Der von Tesla am Ende der Webseite vermerkte Hinweis beseitige diese Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.