Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Perlwein darf nach dem „Paradies“ benannt werden
Trier/Berlin. Ein Vertreiber von Perlwein darf diesen auch als „Paradiesecco“ vertreiben. Es liegt keine Irreführung der Verbraucher vor, entschied das Verwaltungsgericht Trier am 20. Januar 2010 (AZ: 5 K 650/09).
Read more...Tesla-Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher
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München/Berlin (DAV). Tesla bewirbt seine Fahrzeuge auch mit den Fahrzeugassistenz-Funktionen. Dabei tätigt es Aussagen, wie etwa: "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Bis Ende des Jahres … automatisches Fahren innerorts". Diese Aussagen wurden Tesla jetzt untersagt. Die Werbung sei irreführend, so das Landgericht München I am 14. Juli 2020 (AZ: 33 O 14041/19).
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie wandte sich gegen bestimmte werbliche Aussagen von Tesla Germany. Es ging dabei um die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Es wurde als "Autopilot" sowie einzelne separat buchbare Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben. Es fand sich aber der Hinweis, dass ein autonomer Betrieb zurzeit gar nicht möglich sei.
Die Klage gegen Tesla ist erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts sind sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch separat angegriffene Bestandteile irreführend. Die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die es mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufnehmen könne. Bei dem Tesla-Autopiloten und dem Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" handele es sich vielmehr um Komponenten eines Fahrassistenzsystems. Eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, sei nicht möglich. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Autopilot" und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig. Tatsächlich sei dies verboten. Der von Tesla am Ende der Webseite vermerkte Hinweis beseitige diese Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.



