Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Waldshut-Tiengen/Berlin. Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. April 2008 (AZ: 1 S 27/07).

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Schnee räumen: Wer arbeiten muss, braucht eine Vertretung

Berlin (DAA). Bei Schnee und Glätte muss geräumt werden. Immobilieneigentümer können sonst haftbar gemacht werden, wenn vor ihrem Grundstück auf dem Gehweg jemand stürzt und sich verletzt. Die Räum- und Streupflicht lässt sich delegieren. Es ist dann aber an den Hauseigentümern, zu überprüfen, ob die Zuständigen wirklich Schnee geräumt und gestreut haben. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

„Hauseigentümer haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen dafür sorgen, dass der Weg vor ihrem Grundstück sicher begangen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Bei winterlichem Wetter bedeutet das: Sie müssen auf dem Gehweg vor dem Haus Schnee räumen und bei Glatteis streuen.

Vermieter dürfen das Schippen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus auf ihre Mieterinnen und Mieter übertragen – aber nicht gegen ihren Willen. Es muss ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein, und zwar mit klaren Vorgaben. Rechtsanwalt Walentowski präzisiert: „Es muss konkret daraus hervorgehen, wie oft Mieter den Schnee auf dem Gehweg räumen oder wie sie ihrer Streu­pflicht nachkommen müssen.“ Dabei müsse es aber gerecht zugehen: Die Mieter der Erdgeschosswohnung dürften nicht pauschal zum Winterdienst verpflichtet werden. Ältere und behinderte Menschen dürfe die Vermieterin ebenfalls nicht zum Schnee räumen heranziehen. Außerdem müssten Eigentümer regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieterschaft auch wirklich räumt und streut.

Für den Winterdienst können Vermieter natürlich auch einen professionellen Räumdienst beauftragen. Dem Dienst­leister müssen sie dann ebenfalls klare Anwei­sungen geben und ihn kontrol­lieren. Kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, könnte der Eigentümer ihn dann in Regress nehmen.

Wann man räumen und streuen muss, hängt von der Gemeindeordnung ab. Meist gilt die Räum- und Streupflicht ab 7 Uhr morgens. Sobald es aufhört zu schneien, muss der Schnee weggefegt werden. „Wer dann keine Zeit hat, sich mit Schaufel und Streugut an die Arbeit zu machen, muss für eine Vertretung sorgen“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Das gelte unabhängig davon, ob man wegen des Berufs, einer Reise oder einer Krankheit verhindert ist.

Verstößt ein Hauseigentümer gegen die Räumpflicht und stürzt ein Passant auf dem Gehweg, muss der Eigentümer unter Umständen haften. Hohe Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. In manchen Fällen können die Gerichte den Passanten aber eine Mitschuld zuschreiben. Zum Beispiel dann, wenn ein ausreichend großer Streifen des Weges geräumt ist und der Passant auf dem nicht geräumten Teil ausrutscht.

Schnee und Eis sind nicht nur für Hauseigentümer, sondern auch für Pendler eine Herausforderung. „Wenn das winterliche Wetter vorhersehbar war, das heißt, wenn es gemeldet wurde, müssen Beschäftigte das einplanen“, warnt Rechtsanwalt Walentowski. Sie müssten dann pünktlich am Schreibtisch sitzen oder im Laden stehen. Andernfalls drohen Lohnkürzungen oder sogar eine Abmahnung. Kommen Beschäftigte hingegen wegen eines plötzlichen Wintereinbruchs oder wegen BIitzeises zu spät, brauchen sie sich keine Sorgen zu machen. Arbeitgeber müssen dies dann hinnehmen.

Informationen: anwaltauskunft.de